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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
5.
Nebentätigkeiten,
6.
sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten,
wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person
bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko
nach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14
Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der
betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das
Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und
2 bleibt unberührt.
§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der
Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person
zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13
Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen
nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut
durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann
die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies
nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung;
bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten
Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
1.
der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und
2.
der mitbetroffenen Person.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die
Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die
sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie
deren Änderungen und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
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