Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur
bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für
Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu
Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem
Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des
Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1
Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.
(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei
Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei
Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu
Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und 17.
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten
Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich
anzugeben:
1.
die Wohnsitze seit der Geburt,
2.
die Kinder,
3.
die Geschwister,
4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen
Demokratischen Republik,
6.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder
elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
7.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur
Person) zu deren Identitätsprüfung.
Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme
beizufügen.
(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von
Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der
Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen
Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den
Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung
begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der
mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die
betroffene Person zu belehren.
(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die
Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte
eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter
und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat
bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der
zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder
Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.
§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
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