Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert
werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen.
Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder
Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3
Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen
anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 13 Sicherheitserklärung
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1.

Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2.

Geburtsdatum-, -ort,

2a.

Geschlecht,

3

Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4.

Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

5.

Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen
fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen
fünf Jahren,

6.

ausgeübter Beruf,

7.

Arbeitgeber und dessen Anschrift,

8.

private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,

9.

im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),

10.

Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11.

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der
Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung
den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,

12.

Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das
Ausstellungsdatum,

13.

laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen
fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen
Verpflichtungen erfüllt werden können,

14.

Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen
Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

15.

Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16.

anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

16a.

strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,

17.

Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen
nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken
für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

18.

drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche
und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der
Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,

19.

frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,

- Seite 10 von 21 -

Select target paragraph3