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oder gar anlasslose systematische Aufklärung von Regierungseinrichtungen
war im Sinne des MoA als unverhältnismäßig anzusehen. Damit folgt aber
auch aus dem MoA selbst die Notwendigkeit für eine Begründung der –
trotzdem erfolgenden – Aufklärung „europäischer Ziele“, d.h. europäischer
Rechtsträger im Einzelfall – weil andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahme droht. Die strategische Begrenzung bei der Aufklärung
europäischer Ziele und daraus ableitbare Notwendigkeit einer Begründung
einer dennoch unternommenen Maßnahme im Einzelfall kann als Ausdruck
der Wahrung „europäischer Interessen“ gesehen werden.

dd1)

„Deutsche Interessen“ in der Arbeitspraxis des

BND
Schließlich findet sich in der Arbeitspraxis des BND bei der Einschränkung
der Fernmeldeaufklärung ein Begriff „deutsche Interessen“ mit variierender
Bedeutung. Die dabei zu beobachtende Schwankungsbreite ergibt sich aus
dem

Fehlen

einer

erfahrungswissenschaftlich

gesetzlichen
gefundener

Definition
Kriterien

zu

und

deshalb

einer

Erfassung

deutscher Schutzinteressen über unmittelbare gesetzliche Erfordernisse
hinaus. Soweit nachweisbar geht eine Verwendung des Begriffs in der
Arbeitspraxis

auf

den

Rohmaterialaustausch

mit

ausländischen

Nachrichtendiensten zurück, bei dem trotz Anwendung des G10-Schutzes
ein „Rest“ blieb (für Einzelheiten vgl. Teil 2 Ziffer I.2.c)cc)ccc)). Danach ist im
Kern eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und
sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich
ist.

Unter

Bezug

auf

diesen

normativen

Ansatzpunkt

wurden

Fernmeldeverkehre aus dem Routinebereich, in denen Informationen über
deutsche oder europäische natürliche oder juristische Personen enthalten

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