85
oder gar anlasslose systematische Aufklärung von Regierungseinrichtungen
war im Sinne des MoA als unverhältnismäßig anzusehen. Damit folgt aber
auch aus dem MoA selbst die Notwendigkeit für eine Begründung der –
trotzdem erfolgenden – Aufklärung „europäischer Ziele“, d.h. europäischer
Rechtsträger im Einzelfall – weil andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahme droht. Die strategische Begrenzung bei der Aufklärung
europäischer Ziele und daraus ableitbare Notwendigkeit einer Begründung
einer dennoch unternommenen Maßnahme im Einzelfall kann als Ausdruck
der Wahrung „europäischer Interessen“ gesehen werden.
dd1)
„Deutsche Interessen“ in der Arbeitspraxis des
BND
Schließlich findet sich in der Arbeitspraxis des BND bei der Einschränkung
der Fernmeldeaufklärung ein Begriff „deutsche Interessen“ mit variierender
Bedeutung. Die dabei zu beobachtende Schwankungsbreite ergibt sich aus
dem
Fehlen
einer
erfahrungswissenschaftlich
gesetzlichen
gefundener
Definition
Kriterien
zu
und
deshalb
einer
Erfassung
deutscher Schutzinteressen über unmittelbare gesetzliche Erfordernisse
hinaus. Soweit nachweisbar geht eine Verwendung des Begriffs in der
Arbeitspraxis
auf
den
Rohmaterialaustausch
mit
ausländischen
Nachrichtendiensten zurück, bei dem trotz Anwendung des G10-Schutzes
ein „Rest“ blieb (für Einzelheiten vgl. Teil 2 Ziffer I.2.c)cc)ccc)). Danach ist im
Kern eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und
sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich
ist.
Unter
Bezug
auf
diesen
normativen
Ansatzpunkt
wurden
Fernmeldeverkehre aus dem Routinebereich, in denen Informationen über
deutsche oder europäische natürliche oder juristische Personen enthalten