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Eine Bestimmbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Person nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar ist (vergl. § 3 Abs. 6 BDSG). Für
die Bestimmbarkeit kommt es auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten
des BND als speichernde Stelle an. Die Bestimmbarkeit muss mit den
normalerweise
zur
Verfügung
unverhältnismäßigen
Aufwand
stehenden
durchführbar
Hilfsmitteln
sein.
Der
und
Begriff
ohne
des
Personenbezugs ist daher relativ, d.h. dieselben Daten können für den einen
anonym und für den anderen der betroffenen Person zuordenbar sein. Sofern
daher eine Bestimmbarkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist, liegt kein personenbezogenes Datum vor.
Bei
„deutschen“
Sicherheitsbehörden
Telefonnummern
nach
dem
ist
dies
der
Fall,
da
Telekommunikationsgesetz
die
die
Bestandsdaten bei den Providern abfragen und damit die Person relativ
einfach ermitteln können (§§ 112, 113 TKG). Hingegen besteht diese einfache
Abfragemöglichkeit bei ausländischen Anschlusskennungen gerade nicht.
Zunächst fehlt es insoweit bereits an der vorgenannten gesetzlichen Befugnis
zur Anschlussinhaberfeststellung nach dem Telekommunikationsgesetz.
Aber auch in praktischer Hinsicht besteht keine Möglichkeit, mit einem
verhältnismäßigen
bestimmten
Aufwand
den
Anschlusskennung
im
konkreten
Ausland
Anschlussinhaber
festzustellen.
einer
Während
aufgrund der (internationalen) Vorwahlen das betreffende Land sowie (bei
Festnetzanschlüssen) auch die Stadt/Region ohne unverhältnismäßigem
Aufwand festgestellt werden können, gilt dies für die Feststellung des
konkreten ausländischen Anschlussinhabers nicht mehr. Ferner fehlt es in
den relevanten ausländischen Staaten häufig an aktuellen, vollständigen
Rufnummernverzeichnissen wie man sie aus Deutschland kennt.