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Eine Bestimmbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Person nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar ist (vergl. § 3 Abs. 6 BDSG). Für
die Bestimmbarkeit kommt es auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten
des BND als speichernde Stelle an. Die Bestimmbarkeit muss mit den
normalerweise

zur

Verfügung

unverhältnismäßigen

Aufwand

stehenden
durchführbar

Hilfsmitteln
sein.

Der

und
Begriff

ohne
des

Personenbezugs ist daher relativ, d.h. dieselben Daten können für den einen
anonym und für den anderen der betroffenen Person zuordenbar sein. Sofern
daher eine Bestimmbarkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist, liegt kein personenbezogenes Datum vor.

Bei

„deutschen“

Sicherheitsbehörden

Telefonnummern
nach

dem

ist

dies

der

Fall,

da

Telekommunikationsgesetz

die
die

Bestandsdaten bei den Providern abfragen und damit die Person relativ
einfach ermitteln können (§§ 112, 113 TKG). Hingegen besteht diese einfache
Abfragemöglichkeit bei ausländischen Anschlusskennungen gerade nicht.
Zunächst fehlt es insoweit bereits an der vorgenannten gesetzlichen Befugnis
zur Anschlussinhaberfeststellung nach dem Telekommunikationsgesetz.
Aber auch in praktischer Hinsicht besteht keine Möglichkeit, mit einem
verhältnismäßigen
bestimmten

Aufwand

den

Anschlusskennung

im

konkreten
Ausland

Anschlussinhaber
festzustellen.

einer

Während

aufgrund der (internationalen) Vorwahlen das betreffende Land sowie (bei
Festnetzanschlüssen) auch die Stadt/Region ohne unverhältnismäßigem
Aufwand festgestellt werden können, gilt dies für die Feststellung des
konkreten ausländischen Anschlussinhabers nicht mehr. Ferner fehlt es in
den relevanten ausländischen Staaten häufig an aktuellen, vollständigen
Rufnummernverzeichnissen wie man sie aus Deutschland kennt.

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