88
1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Der Schutz vor dem Eingriff in
personenbezogene

Daten

steht

selbständig

neben

demjenigen

des

Fernmeldegeheimnisses79. Entsprechendes wie für E-Mail-Adressen gilt auch
für

Screennames.

Sie

dienen

zunächst

lediglich

einer

eindeutigen

Identifikation des Nutzers im entsprechenden Telekommunikationsdienst
auf eine für Menschen reproduzierbaren Weise im Gegensatz zur
Identifikation durch das System, z.B. mit einer langen Nummer. Soweit sie
Namensbestandteile enthalten, handelt es sich um personenbezogene Daten,
die ebenfalls dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts
unterliegen.
Anders als Selektoren mit Namensbestandteilen von E-Mail-Adressen sind
Selektoren für Telefonnummern, Nummern von IMEI und IMSI sowie IPAdressen grundrechtlich einzuordnen. Es handelt sich jeweils um
Zahlenkombinationen ohne personenbezogenen Eigengehalt. Ihnen fehlt der
unmittelbare Personenbezug; deshalb haben sie nicht Teil am Schutz des
informationellen Selbstbestimmungsrechts. Sie können aber grundsätzlich zu
den „näheren Umständen der Telekommunikation“ (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1
TKG)

gehören

und

Fernmeldegeheimnisses.

unterliegen
Zu

dann

den

insoweit
„näheren

dem

Schutz

Umständen

des
der

Telekommunikation“ gehören nämlich die in § 96 TKG aufgeführten
Verkehrsdaten80. Teil von ihnen sind Nummer oder Kennung der beteiligten
Anschlüsse

oder

der

Endeinrichtung,

personenbezogene

Berechtigungserkennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die
Kartennummern, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten.
Dementsprechend haben auch IMSI- und IMEI-Nummern mobiler Geräte teil
am Grundrechtsschutz nach Art. 10 Abs. 1 GG81.

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