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1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Der Schutz vor dem Eingriff in
personenbezogene
Daten
steht
selbständig
neben
demjenigen
des
Fernmeldegeheimnisses79. Entsprechendes wie für E-Mail-Adressen gilt auch
für
Screennames.
Sie
dienen
zunächst
lediglich
einer
eindeutigen
Identifikation des Nutzers im entsprechenden Telekommunikationsdienst
auf eine für Menschen reproduzierbaren Weise im Gegensatz zur
Identifikation durch das System, z.B. mit einer langen Nummer. Soweit sie
Namensbestandteile enthalten, handelt es sich um personenbezogene Daten,
die ebenfalls dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts
unterliegen.
Anders als Selektoren mit Namensbestandteilen von E-Mail-Adressen sind
Selektoren für Telefonnummern, Nummern von IMEI und IMSI sowie IPAdressen grundrechtlich einzuordnen. Es handelt sich jeweils um
Zahlenkombinationen ohne personenbezogenen Eigengehalt. Ihnen fehlt der
unmittelbare Personenbezug; deshalb haben sie nicht Teil am Schutz des
informationellen Selbstbestimmungsrechts. Sie können aber grundsätzlich zu
den „näheren Umständen der Telekommunikation“ (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1
TKG)
gehören
und
Fernmeldegeheimnisses.
unterliegen
Zu
dann
den
insoweit
„näheren
dem
Schutz
Umständen
des
der
Telekommunikation“ gehören nämlich die in § 96 TKG aufgeführten
Verkehrsdaten80. Teil von ihnen sind Nummer oder Kennung der beteiligten
Anschlüsse
oder
der
Endeinrichtung,
personenbezogene
Berechtigungserkennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die
Kartennummern, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten.
Dementsprechend haben auch IMSI- und IMEI-Nummern mobiler Geräte teil
am Grundrechtsschutz nach Art. 10 Abs. 1 GG81.