86
waren, ohne dass diese selbst an dem erfassten Fernmeldeverkehr beteiligt
waren, dem Schutzregiment „deutsche bzw. europäische Interessen“
unterstellt. Dieser Vorgang bietet Anhaltspunkte für die Entstehung des
Arbeitsbegriffs im Bereich des BND, steht aber nicht im Zusammenhang mit
JSA.
Im Rahmen von JSA bildete sich ein Arbeitsbegriff „Deutsche Interessen“ als
Filterstufe 3 beim Datenfilterungssystem DAFIS des BND heraus. Dies hat zu
keiner normähnlichen Begriffsdichte geführt, aber zu einer Kasuistik, die
bereits
im
Zusammenhang
mit
dem
Filterungssystem
beispielhaft
beschrieben worden ist (vgl. Teil 2 Ziffer I.2.c)cc)ccc)). Darauf wird
verwiesen.
5.
Zum Eingriffscharakter automatisierter Datenerfassung bei der
Kooperation
Der Umgang mit Selektoren wirft unterschiedliche Fragen hinsichtlich des
Eingriffs in subjektive Rechte und ihrer Rechtmäßigkeit auf. Als dem
deutschen Rechtskreis zugehörige Rechte, in deren Schutzbereich durch die
Steuerung der Selektoren möglicherweise eingegriffen wird, kommen
insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die Telekommunikationsfreiheit (Art. 10 Abs.
1 GG) in Betracht (a)). Bei dem im Rahmen der Kooperation mit der NSA
betriebenen System zur Fernmeldeaufklärung ist nicht ohne weiteres zu
erkennen,
inwieweit
in
Schutzgüter
der
deutschen
Rechtsordnung
eingegriffen wird, weil es in weiten Teilen automatisch betrieben wird ,,ohne
dass es zur Kenntnisnahme von Dateninhalten durch Menschen kommt“78.
Dies
erfordert
es,
die
technische
Beschaffenheit
von
JSA
unter