Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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verantwortung keinesfalls in Betracht kommen konnte.
Weitere Ausnahmegründe waren nicht ersichtlich.
Meinen Ausführungen ist das Ministerium leider nicht
gefolgt. Dennoch beabsichtigte es im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller Einsicht zu gewähren, ohne dabei eine Rechtspflicht anzuerkennen. Im weiteren Verlauf
bezog es sich dann auf das Urteil des VG Berlin vom
16. Januar 2008 (VG 2 A 68.06), wonach Rechtsetzungsvorhaben als Regierungstätigkeit nicht dem IFG unterliegen (vgl. Nr. 2.1.1, 4.8.1, 4.13.1).
Dieser Auffassung konnte ich mich nicht anschließen, da
es sich um längst abgeschlossene Verfahren handelte.
Letztlich wurde jedoch dem Informationsersuchen dem
Grunde nach entsprochen, was ich positiv wertete.
Die zunächst zugesagte Akteneinsicht kam jedoch nicht
zustande. Vor der Einsichtnahme sollte der Antragsteller
eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, derzufolge
er die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen
Daten nicht verwenden dürfe, eine Anfertigung von Kopien nicht gestattet sei und eine Verwertung der Informationen in der Öffentlichkeit nur mit Zustimmung des
BMG möglich sei. Als der Antragsteller sich weigerte,
die Erklärung zu unterzeichnen, wurde ihm die Akteneinsicht verwehrt.
Dieses Verhalten der Behörde ist mit den Bestimmungen
des IFG nicht vereinbar. Der Antragsteller beschritt daraufhin den Rechtsweg, was wiederum das Ministerium
veranlasste, das parallel laufende Beschwerdeverfahren
bei mir abzubrechen. Ich habe das BMG daher eindringlich auf die Bestimmungen des § 12 IFG hingewiesen,
der jedem ermöglicht, den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG als verletzt ansieht. Der
Bundesbeauftragte wird dann in einer Ombudsfunktion,
als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle, tätig. Seine
Anrufung kann zusätzlich zu Widerspruch und Klage erfolgen. Damit ist unerheblich, ob gleichzeitig ein Klageverfahren seitens des Antragstellers angestrengt worden
ist. Das Petitionsverfahren beim BfDI läuft grundsätzlich
parallel und soll u. a. der Behörde die Möglichkeit geben,
ihre ablehnende Entscheidung auf Grund der Prüfergebnisse des Bundesbeauftragten erneut zu überdenken, um
so eine außergerichtliche, einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Ferner sind nach § 12 Absatz 3 IFG in Verbindung mit
§ 24 Absatz 4 BDSG die Behörden des Bundes verpflichtet, den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu
den in § 24 Absatz 4 Satz 2 BDSG genannten Unterstützungsmaßnahmen zählt u. a. die Gewährung von Auskünften. Ein gleichzeitig laufendes Gerichtsverfahren
kann die Behörde nicht von ihren gesetzlichen Pflichten
mir gegenüber entbinden.
Eine derartige Verlagerung der Entscheidungsverantwortung halte ich für äußerst bedenklich. In Anbetracht der
Tatsache, dass mehrere Behörden sich auf diese Weise der
Zusammenarbeit mit mir zu entziehen versuchten, werde

ich in ähnlich gelagerten Fällen zukünftig eine Beanstandung aussprechen. Da in der Sache das BMG nicht von
seiner Haltung abwich, habe ich das Verfahren bis zum
Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt.
Über den Ausgang werde ich berichten.
4.14.2 Der Aktenplan gehört ins Internet
Die Beachtung der Veröffentlichungspflichten musste ich
in mehreren Fällen anmahnen.
Anfang des Jahres 2008 bat ein Antragsteller das BMG,
ihm den Aktenplan des Ministeriums zu übersenden, da
er diesen im Internetauftritt nirgends finden konnte. Da er
keine Antwort auf seine Anfrage erhielt, wandte er sich
drei Monate nach Antragstellung Hilfe suchend an mich.
Etwas mehr als ein halbes Jahr nach Antragseingang erhielt er einen Bescheid, wonach seinem Antrag vollumfänglich entsprochen wurde. Das BMG führte für die
lange Bearbeitungszeit an, auf Grund wiederholter Umstrukturierungsmaßnahmen hätte der Aktenplan neu angepasst werden müssen und man habe dem Antragsteller
eine möglichst aktuelle Version zukommen lassen wollen.
Eine derart lange Bearbeitungszeit konnte ich bei allem
Verständnis für die genannten Gründe nicht hinnehmen.
Bis auf eine Eingangsbestätigung erhielt der Bürger keine
weitere Zwischennachricht. Im Wege eines bürgerorientierten Verwaltungshandelns hätte ich es für geboten erachtet, dem Antragsteller eine entsprechende Zwischennachricht zukommen zu lassen.
Beim Aktenplan handelt es sich unbestritten um ein Medium, das insbesondere bei Umstrukturierungen von
grundlegenden Veränderungen betroffen sein kann. Einer
Veröffentlichung bzw. Herausgabe des zum Zeitpunkt der
Überarbeitung gültigen Aktenplans steht das meines Erachtens jedoch nicht entgegen. Der Antragsteller könnte
auf die absehbare Änderungen des Aktenplans hingewiesen werden. Aus diesem Grund wäre in diesem Fall ein
Informationszugang zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen.
Im Rahmen einer Umfrage für meinen ersten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte das Ministerium im
November 2007 bereits darauf hingewiesen, der Aktenplan befände sich in der Überarbeitung. Ich habe daher
die Eingabe zum Anlass genommen, das BMG auf die
Veröffentlichungspflichten gemäß § 11 Absatz 2 und 3
IFG hinzuweisen, wonach der Aktenplan in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen ist. Erstaunlicherweise war dieser bis Redaktionsschluss – also mehr
als ein Jahr nach dem IFG-Antrag – immer noch nicht
oder wieder nicht im Internetauftritt vorzufinden. Ich
werde daher zukünftig die Veröffentlichungspflichten anlassunabhängig überprüfen und ggf. tätig werden.
Ausdrücklich positiv anmerken möchte ich, dass bei laufenden Organisationsänderungen inzwischen einige Behörden auf ihrer Homepage darauf hinweisen, der Organisationsplan werde überarbeitet und stünde aus diesem
Grunde zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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