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den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und
2. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
1.   die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
2.   eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und
 

3.   dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.
 

 

(5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach
Absatz 1 und 2.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die
vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.
§ 8 Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale
Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen
oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise
berührt sind.
(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen
Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft.
Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Der Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die
zur Erlangung von Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und geeignet
sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im
Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch
Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der Rufnummer oder einer anderen
Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser Person im Ausland führen.
(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten,
ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits
vorliegenden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten für diesen
Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend. Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 33 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in
Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die zuständigen
Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand
eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz
1 bezeichneten Gefahr beizutragen. Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen
Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in
Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten
entsprechend.

Abschnitt 4
Verfahren
§ 9 Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

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