Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(3) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert im Kapitel für die
parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. Der Kommission sind Mitarbeiter mit
technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.
(4) Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung
zu hören.
(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die
gesamte Verarbeitung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste
des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren
Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1.   Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2.   Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme
stehen, und
 

3.   jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
 

Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen
des Datenschutzes geben.
 

(6) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über die von ihm
angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der
Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Bei Gefahr im Verzug
darf am Tag der Beantragung bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme mit der Datenerhebung
begonnen werden. Die bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anordnung genutzt werden. Erfolgt die
Anordnung nicht binnen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen Daten unverzüglich automatisiert
und unwiederbringlich zu löschen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt,
hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die
Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen.
(7) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von
Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die
Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt,
soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich ist.
(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig unter Wahrung
der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus.
§ 16 Parlamentarische Kontrolle in den Ländern
Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung
von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von
ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Personenbezogene Daten dürfen nur dann an
Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber
geregelt ist.

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 Mitteilungsverbote
(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a, 100e der Strafprozessordnung
überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

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