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(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts
der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und
Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26
Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 10
Gebühren und Auslagen
§ 13
Änderung anderer Vorschriften
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die
Erteilung einfacher Auskünfte.
(1) Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)
wird wie folgt geändert:
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§ 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine
Anwendung.
§ 11
Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus
denen sich die vorhandenen Informationssammlungen
und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes
allgemein zugänglich zu machen.
In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift
des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt und zu
den §§ 21 bis 26 sowie in § 4c Abs. 2 Satz 2, § 4d
Abs. 1, 6 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1,
§ 19 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des
Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt, in den
§§ 21 bis 26, in § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
Abs. 4 Satz 3 sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt.
(2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes vom
6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe
an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang
nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden
hat.“
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
§ 14
Bericht und Evaluierung
§ 12
Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das
Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz wahrgenommen.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.