Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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weit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der
Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.
Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach
Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung
und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
§5
Schutz personenbezogener Daten
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am
Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der
Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der
Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie
mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat
des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn
sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad,
Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte
als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer
Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben
hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und
Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
§6
Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur
gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
§7
Antrag und Verfahren
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten
Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3
ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1
und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die
§§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum
Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem
der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in
denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet,
die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1
bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich
zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines
Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
§8
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange
durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind,
schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht
schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder
die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit
der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9
Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der
Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb
der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise
ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein
zugänglichen Quellen beschaffen kann.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit