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Anlage 2
Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 26. Juni 2006
„Verbraucherinformationsgesetz nachbessern“
Die Informationsfreiheitsgesetze im Bund und in einigen
Ländern stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz, Bürgerbeteiligung und gesellschaftlicher Offenheit dar. Folgerichtig bedarf es auch einer größeren Transparenz im Bereich des Verbraucherschutzes. Unter
bestimmten Voraussetzungen sollte ein unmittelbarer Informationsanspruch gegen private Unternehmen gesetzlich verankert werden. Auch Daten, die in Unternehmen
gespeichert werden, berühren unmittelbar Rechte der
Bürgerinnen und Bürger und damit ihr Lebensumfeld.
Dies gilt insbesondere bei verbraucherschutzrelevanten
Produkten sowie Produkten des Energiemarktes. Die
Transparenzrechte der Bürgerinnen und Bürger sollten
deshalb in diesem Bereich ebenfalls durch Auskunftsansprüche gesetzlich geregelt werden.
Der Entwurf des Verbraucherinformationsgesetzes, der
derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird, schafft
aber nur unzureichende Transparenzregelungen, die außerdem die Unternehmen nicht ausreichend zur Offenlegung der verbraucherschutzrelevanten Daten verpflichten. Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes
und der Länder fordern den Gesetzgeber deshalb auf, im
Verbraucherinformationsschutzgesetz erste Schritte für
mehr Transparenz in der Wirtschaft umzusetzen.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Dazu gehören zumindest folgende Verbesserungen:
– die Erweiterung des Gesetzes über Lebens- und Futtermittel hinaus auf sonstige Produkte und Dienstleistungen,
– die Schaffung eines unmittelbaren Rechtsanspruchs
auf Informationszugang gegenüber Unternehmen,
– die Schaffung einer Abwägungsregelung zwischen
den unterschiedlichen Interessen, die unter Beachtung
der tatsächlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der Unternehmen den Betroffenen den Informationsanspruch sichert; amtlich festgestellte Verstöße der
Unternehmen gegen verbraucherschutzrelevante Regelungen dürfen dabei nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geltend gemacht werden,
– die Reduzierung der Ausnahmen vom Informationszugang auf wesentliche Ausnahmen und eine verbraucherschutzfreundliche Ausgestaltung des Verfahrens,
– Höchstgrenzen bei der Regelung von Gebühren für die
Beauskunftung durch die Betroffenen.