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scher Absicht –, die zu einem außerordentlichen Verwaltungsaufwand geführt haben oder hätten, wenn ihnen entsprochen worden wäre. In den Fällen, in denen sich die
betroffenen Dienststellen vorab an mich gewandt haben,
ist es aber in der Regel gelungen, eine für alle Seiten
gangbare Lösung zu finden.

Rechte aus dem IFG wahrgenommen hat. Nach meinem
Eindruck ist das Feld aber breit gestreut. Aus den von mir
behandelten Fällen ergibt sich nicht, dass bestimmte
Gruppen überproportional unter den Antragstellern vertreten waren, wie etwa Unternehmen oder Journalisten.

Auch die Sorge vor unlösbaren Konflikten zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich nicht bestätigt. Mich haben nur wenige Fälle beschäftigt, bei denen
überhaupt der Schutz personenbezogener Daten eine entscheidende Rolle spielte, und die ließen sich mit Hilfe des
§ 5 IFG zufriedenstellend lösen. Auch die Antragsteller
hatten nach meinen Beobachtungen Verständnis für den
Datenschutz Dritter und akzeptierten die dadurch bedingten Einschränkungen ihres Informationsanspruchs.

In manchen Behörden hingegen sind die Vorbehalte gegen die Informationsfreiheit zum Teil noch deutlich spürbar. Das von dem Gesetz vorausgesetzte Umdenken von
der Amtsverschwiegenheit hin zu Transparenz und Bürgerbeteiligung hat noch nicht in der Breite stattgefunden.
Ich hoffe aber, dass sich dies mit zunehmender Erfahrung
im Umgang mit Informationsbegehren nach dem IFG ändern wird, und werde versuchen, mit meiner Arbeit dazu
beizutragen.

Von den Bürgerinnen und Bürgern ist das neue Gesetz angenommen worden, sie haben in vielfältiger Weise von
ihrem Informationsanspruch Gebrauch gemacht, wenn
auch die Gesamtzahl der Anträge mit zunehmendem Wissen um das Gesetz noch steigen wird. Da die Informationswünsche im Regelfall nicht zu begründen sind, habe
ich keinen Überblick, wer aus welchen Gründen seine

Informationsfreiheit ist ein neues Bürgerrecht. Es zu respektieren und seine Anwendung zu fördern, ist keine l��stige Verpflichtung, sondern liegt ganz überwiegend auch
im behördlichen Eigeninteresse. Wenn die Bürgerinnen
und Bürger wissen, wie staatliche Stellen handeln, fördert
dies das Vertrauen in sie und führt zugleich zu einem verbesserten Verständnis von Verwaltungsabläufen.

1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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