Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Bundestagsverwaltung Verwaltungstätigkeit, die den Zugangsregelungen des IFG unterliegt.
Bei den Angaben zu Nebentätigkeiten und Einkünften
handelt es sich um veröffentlichungspflichtige Angaben:
die Abgeordneten sind nach dem Abgeordnetengesetz
verpflichtet, Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat anzuzeigen, und der Bundestagspräsident ist kraft Gesetzes verpflichtet, diese zu veröffentlichen. Dem Deutschen Bundestag obliegt damit eine ordnungsgemäße und
vollständige Veröffentlichung aller in §§ 44a und 44b AbG
festgeschriebenen Angaben. Vor diesem Hintergrund kann
letztendlich auch die vom Deutschen Bundestag aufgeworfene Frage offen bleiben, ob dem Antragsteller überhaupt
ein Recht auf unmittelbare Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz zustehen würde. Mit einer (vollständigen) Veröffentlichung auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages wäre das Auskunftsbegehren des
Antragstellers tatsächlich gegenstandslos.
Der Deutsche Bundestag führt zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung weiter aus, der Bereich der Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Einkünften der
Abgeordneten würde zudem abschließend und bereichsspezifisch durch die §§ 44a und 44b AbG i. V. m. den
Verhaltensregeln geregelt, das Informationsfreiheitsgesetz würde auch insoweit keine Anwendung finden.
Zwar gehen spezialgesetzliche Regelungen grundsätzlich
nach § 1 Abs. 3 dem IFG vor, und zwar unabhängig davon, ob sie ein engeres oder ein weiteres Zugangsrecht
gewähren. Dies gilt jedoch nur, soweit der Anwendungsbereich der Spezialnorm reicht und sie als abschließende
Regelung anzusehen ist; im Übrigen bleibt das IFG aber
anwendbar. Selbst wenn die §§ 44a und 44b AbG i. V. m.
den Verhaltensregeln als spezieller oder vorrangig bezeichnet werden könnten, bedeutet das nicht, dass diese
Norm auch als abschließendes Recht anzusehen ist, das
das IFG insgesamt verdrängt. Ich vertrete insofern auch
hier eine abweichende Auffassung.
Der Petent hat gegen die ablehnende Entscheidung des
Deutschen Bundestages Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Im Hinblick auf dieses Klageverfahren habe ich zunächst keine Beanstandung ausgesprochen. Die Entscheidung in der Sache steht noch aus. Ich
werde über den Fortgang berichten.
4.16

Bundesrat

4.16.1 Wer sponsert die Bundesbehörden? –
Teil II
Auch der Bundesrat nennt schließlich sämtliche Sponsoren.
Bereits unter Nr. 4.5.1 habe ich darüber berichtet, dass ein
Petent von zahlreichen obersten Bundesbehörden Auskünfte über deren Sponsoren verlangt hatte. Auch der
Bundesrat verweigerte die namentliche Nennung derjenigen
Sponsoren, die einer Veröffentlichung nicht zugestimmt
hatten. Er berief sich hierzu auf den Ausnahmetatbestand
zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(§ 6 Satz 2 IFG). Die erforderliche Einzelfallprüfung un-

ter Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 1 IFG abgegebenen Stellungnahmen der Sponsoren habe zu dem Ergebnis geführt, dass durch die Nennung der Sponsorennamen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden.
Diese Wertung teile ich nicht. Nach der auch vom Bundesrat zugrunde gelegten Definition des Bundesgerichtshofs
(vgl. Nr. 2.2.6) setzt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers voraus. Die Aufdeckung der
Tatsachen muss geeignet sein, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Ich kann nicht nachvollziehen, inwiefern das Bekanntwerden von Sponsoring zu
einem konkreten wirtschaftlichen, insbesondere wettbewerblichen Nachteil des Sponsors führen könnte. Ziel
von Sponsoring ist regelmäßig gerade auch, auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen.
Der Bundesrat hat meine Intervention zum Anlass genommen, sich erneut um das – aus meiner Sicht nicht erforderliche – Einverständnis der Sponsoren zu bemühen,
und dieses auch erhalten. Es freut mich, dass mein Tätigwerden dazu geführt hat, dass der Bundesrat im Ergebnis
dem Antrag des Petenten entsprochen hat. Jedoch ist die
Rechtsfrage, ob dem Petenten nicht auch ohne Einverständnis der Sponsoren ein Anspruch auf deren namentliche Nennung zugestanden hätte, zwischen dem Bundesrat
und mir offen geblieben.
5

Eine erste zusammenfassende
Bewertung

Nach den ersten beiden Jahren meiner Tätigkeit als Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit ergibt sich als
vorläufige Bilanz ein eher positiver Eindruck, der sich auf
meine Erfahrungen mit dem IFG und seiner Umsetzung
stützt. Die in diesem Tätigkeitsbericht wiedergegebenen
Erfahrungen sind dabei allerdings nicht umfassend, da ich
naturgemäß insbesondere dann angerufen worden bin,
wenn es zu Schwierigkeiten und Problemen gekommen
ist, und sich deswegen bei meiner Tätigkeit die eher negativen Aspekte besonders abgezeichnet haben.
Insgesamt haben sich nach meiner Einschätzung die mit
der Verabschiedung des IFG vielfach verbundenen Befürchtungen nicht bestätigt:
Die Verwaltung des Bundes ist nicht unter einer Flut von
Informationsanträgen zusammengebrochen. Der entstandene Verwaltungsaufwand hat sich nach meinen Beobachtungen insgesamt in Grenzen gehalten und ist zum
Teil auf das Verhalten der Behörden selbst zurückzuführen, die gelegentlich durch allzu restriktive Handhabung
des Gesetzes manch überflüssiges Beschwerde-, Widerspruchs- und Klageverfahren mitverursacht haben. Auch
unnötige Beteiligungen Dritter, etwa von privaten Unternehmen, haben einen in dieser Form nicht nötigen Verwaltungsaufwand zur Folge gehabt. Ich bin überzeugt davon, dass bei einer besseren Umsetzung des § 11 IFG
(Veröffentlichung der Verzeichnisse, aus denen sich Informationssammlungen ergeben) die Anzahl von Informationsanträgen reduziert werden kann. Sicherlich hat es
in Einzelfällen Anträge gegeben – auch in querulatori1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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