Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
– 67 –
vorlägen und die Protokolle der Vertraulichkeit der Beratungen unterlägen.
4.14
Bundesministerium für Bildung und
Forschung
4.14.1 Informationen zur Auswahl der EliteUniversitäten
Unterliegen die Deutsche Forschungsgemeinschaft und
der Wissenschaftsrat dem IFG?
Im Berichtszeitraum hatte sich ein Petent mit der Frage an
mich gewandt, ob das IFG auch für die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und den Wissenschaftsrat
(WR) gelte. Beide Stellen hatten auf Anfragen zu Hochschulvorgängen dem Petenten nur eingeschränkt Auskunft
gegeben. Konkret hatte er beim BMBF sowie bei der DFG
und dem WR Zugang zu Informationen über die Durchführung der Exzellenzinitiative, insbesondere zu den Berichten über die Bewertung einer Universität durch internationale Gutachter im Rahmen der ersten Auswahlrunde der
Exzellenzinitiative, beantragt. Diese Informationen wurden
ihm weitgehend nicht zur Verfügung gestellt.
K a s t e n a zu Nr. 4.14.1
Ausführungen zu § 1 IFG
Die Grundnorm in § 1 Abs. 1 IFG gewährt jedem einen
Anspruch auf Informationszugang gegen die Behörden
des Bundes (Satz 1), sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Satz 2), und natürliche
oder juristische Personen des Privatrechts, soweit eine
Bundesbehörde sich ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben bedient (Satz 3).
Die DFG ist aufgrund ihrer privatrechtlichen Organisationsform als eingetragener Verein keine Behörde und
auch keine sonstige Bundeseinrichtung. Die Durchführung der Exzellenzinitiative ist der DFG und dem WR als
Gemeinsamer Kommission durch eine Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Grundgesetz übertragen
worden. Es handelt sich hier somit nicht um eigentliche
Aufgaben des Bundes, sondern um Aufgaben, die der
Bund nach Artikel 91b Grundgesetz nur zum Teil übernommen hat. Die DFG ist nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, jedenfalls nicht der öffentlichen
Bundesverwaltung, wahr. Das BMBF setzt die DFG weder grundsätzlich noch im konkreten Fall der Vergabe der
Mittel zur Exzellenzinitiativ als Verwaltungshelfer ein
und bedient sich der DFG mithin nicht zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Ich teile daher insoweit die Auffassung des BMBF, das IFG finde auf die
DFG und den WR keine Anwendung. Für den Petenten
bestand kein Anspruch auf Informationszugang. Auch
stimme ich im Ergebnis mit dem Ministerium darin überein, dass ein Anspruch gegen das BMBF auf Einsicht in
die bei der DFG befindlichen Akten ebenfalls nicht be-
steht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Bund selbst keinen Anspruch auf Zugang zu den Akten
der DFG hat und diese nicht seiner Fach- und Rechtsaufsicht unterliegt, sondern rechtlich eigenständig ist.
Entsprechendes gilt auch für den WR und die beim WR
befindlichen Akten. Beim WR handelt es sich um ein
durch Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern eingesetztes Beratungsgremium, das keine eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt und über das das BMBF
keine Rechts- und Fachaufsicht ausübt. Der WR ist selbst
keine (Bundes-)Behörde und auch keine sonstige Bundeseinrichtung.
K a s t e n b zu Nr. 4.14.1
Wissenschaftsrat
Die Aufgaben des WR liegen vor allem darin, Empfehlungen zur Entwicklung von Hochschulen, der Wissenschaft und Forschung zu erarbeiten – wie im vorliegenden Fall im Rahmen der Exzellenzinitiative.
Der Petent hatte seinen Antrag zur Durchführung der Exzellenzinitiative auch unmittelbar an das BMBF gerichtet
und auf die dort vorhandenen Informationen bezogen.
Dieser Antrag wurde vom Ministerium u. a. mit der Begründung abgelehnt, die von DFG und WR mit dem Zusatz „Persönlich! Vertraulich!“ übersandten schriftlichen
Bewertungsberichte von internationalen Gutachtergruppen zu den Anträgen der Hochschulen im Rahmen der
Exzellenzinitiative seien zwar in die Akten des BMBF
aufgenommen worden. Ein Anspruch auf Informationszugang bestehe aber nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG nicht. Dieser
Ausnahmetatbestand schließt einen Anspruch auf Informationszugang aus, wenn und solange die Beratungen
von Behörden beeinträchtigt werden (vgl. Nr. 2.2.5).
Grundsätzlich sind die Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis
6 IFG eng auszulegen; dies entspricht den üblichen Auslegungsregeln und dem Zweck des Gesetzes, der den
freien Informationszugang als Regelfall vorsieht. Ich
habe das BMBF zudem auf den besonderen Ausnahmecharakter dieser Vorschrift hingewiesen, der durch die
einschränkende Formulierung „wenn und solange“ verdeutlicht wird. Der Zugang zu Informationen kann nur
versagt werden, „wenn und solange“ die Beratungen der
Behörden durch eine Bekanntgabe beeinträchtigt werden.
Insbesondere „solange“ gibt eine strenge zeitliche Beschränkung der Informationsverweigerung vor. Zudem
wird der Ablehnungstatbestand nicht bereits dadurch begründet, dass eine Verhandlung nichtöffentlich stattfindet
oder eine Beratung als vertraulich bezeichnet wird. Auch
muss hier eine Abgrenzung zum Ausnahmetatbestand
„laufende Verfahren“ – wie in § 3 Nr. 1 lit. g IFG oder § 4
IFG geregelt – erfolgen, um Wertungswidersprüche zu
vermeiden.
Nach Auffassung des BMBF sind die Informationen solange geschützt, bis die letzte Förderrunde der Exzellenzinitiative abgeschlossen ist, u. a. weil die Exzellenzinitiative aus mehreren Förderrunden bestehe und durch den
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit