Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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dienst (in dem es insbesondere über die Vergütungshöhe
für Dienstleistungen des DWD geht; siehe Kasten), geprüft wurde.
Der DWD lehnte den Antrag ab. Er berief sich darauf,
dass der Bericht Einzelheiten betriebswirtschaftlicher
Kalkulationsverfahren zur Höhe der Vergütungen seiner
Dienstleistungen enthalte. Es handele sich bei dem DWD
zwar um eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts, die dem Regelungsbereich des IFG unterliege;
auch sei ein solcher Bericht grundsätzlich zugangsfähig.
Allerdings würden durch ein Bekanntwerden dieser Informationen fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt, da das Gutachten das Rechnungswesen des DWD detailliert beschreibe und erörtere.
In Konkurrenz stehende Firmen könnten mit diesen Informationen ggf. ihre Preiskalkulation umstellen und hätten
damit einen Wettbewerbsvorteil.
Der Petent legte gegen die Ablehnung seines Antrages
Widerspruch ein und wandte sich mit der Bitte um Unter-
st��tzung an mich. Daraufhin habe ich den DWD um
nochmalige Prüfung seiner Ablehnung gebeten. Der
DWD blieb bei seiner Auffassung und wies den Widerspruch zurück.
Nach gründlicher Prüfung des Sachverhaltes bin ich zu
der Auffassung gelangt, das sich der DWD zu recht auf
den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 6 IFG gestützt hat.
Zweck des Gutachtens war die Prüfung, ob die Verpflichtungen nach dem Gesetz über den DWD von diesem eingehalten worden waren. Dabei wurden insbesondere die
kalkulatorischen Einzelheiten der Vergütungsentgelte betrachtet. Diese sind Grundlage des wirtschaftliche Handelns des DWD. Die Kenntnis dieser Informationen
würde Konkurrenten in die Lage versetzen, die eigene
Kalkulation entsprechend anzupassen. Dies würde mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des DWD und damit auch
der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr führen.
K a s t e n zu Nr. 4.12.10
§ 6 Vergütungen für Dienstleistungen des DWD
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie
möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der
Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf
Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund
internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die Länder im Rahmen des § 4 Abs. 4 sind entgeltfrei.
(3) Für die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes, die für die Luftfahrt gemäß den Richtlinien und Empfehlungen
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) erbracht werden, werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim
An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über
die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, dass ein
positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser
Kalkulation.
(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2
Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;
2. meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. 2Sie entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. 3Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich;
3. meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. 2Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;
4. Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.
(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach
den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit