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gen, die die jeweiligen Auswahlkriterien der zu beteiligenden Bewerber dokumentieren, die im Rahmen der
Übersendung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an die jeweils beteiligten Bewerber archiviert wurden oder mit denen die BfG dem erfolgreichen Bieter den
Zuschlag schriftlich mitteilte, bzw. bei den freihändigen
Vergaben auf alle die Vergabeunterlagen, die im Rahmen
der Übersendung der Auftragsunterlagen an den jeweiligen Auftragnehmer archiviert wurden.
Die BfG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die
Bundeshaushaltsordnung (BHO) stelle in Verbindung mit
dem Vergaberecht (besonders den Regelungen zu Mitteilungen an erfolglose Bieter nach § 27 VOL/A) eine Spezialregelung dar, die das IFG grundsätzlich verdränge.
Anderenfalls würden die Zielsetzungen der VOL/A, d. h.
die Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens, durch das IFG
konterkariert. Hinsichtlich der Auskünfte in bzw. zu Vergabeverfahren bestehe daher kein Anspruch auf Informationszugang, der über das hinausgehe, was die VOL/A regele. Auch für Vergaben nach der VOF finde das
Vertraulichkeitsprinzip gemäß §§ 4, 17 VOF Anwendung.
K a s t e n zu Nr. 4.12.9
§ 27 VOL/A
1. Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis
zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt
wurde. Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen
Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. …
2. In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 2 sind zusätzlich bekannt zu geben:
a) Die Gründe für die Ablehnung (z. B. preisliche,
technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist
darauf zu achten, dass die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die
Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6
Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.
b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote.
c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der
nach § 23 geprüften Angebote.
…
6. Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.
…
Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte der EG-Vergaberichtlinien (vgl. § 2 der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge – VgV, BGBl. I 2001, S. 110) teile
ich zumindest im Grundsatz die Ansicht der BfG, dass es
sich bei den Regelungen der Verdingungsordnungen um
vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3
IFG handelt. Nach meiner Auffassung gilt der Vorrang je1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

doch nur für den durch die jeweilige Zugangsregelung
konkret geregelten Bereich, d. h. bei § 27 VOL/A nur für
den Zugang zu Informationen über konkrete Angebote im
Vergabeverfahren. Im Übrigen wird das IFG nicht ausgeschlossen (vgl. Nr. 2.2.1). Für Informationen, die nicht
einzelne Bieter und deren Angebote betreffen oder zumindest Rückschlüsse auf diese zulassen, ist das IFG daher anwendbar. Dies ist ohne Weiteres mit dem Grundsatz
der Vertraulichkeit vereinbar, denn dieser bezieht sich
speziell auf die beteiligten Bieter und ihre Angebote.
Nicht vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen
sind daher neben der Leistungsbeschreibung insbesondere auch allgemeine Informationen über die bei einer
konkreten Vergabe zugrunde gelegten Auswahlkriterien.
Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte bin ich
der Auffassung, dass die Regelungen der Verdingungsordnungen von vornherein nicht als vorrangige Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG in Betracht kommen. Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG
sind nur Rechtsnormen mit Außenwirkung. VOL und
VOF als Regelwerke nichtstaatlicher Rechtsetzungsgremien besitzen Rechtsnormqualität jedoch nur, soweit in
der VgV auf sie verwiesen wird, was für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht der Fall ist. Eine Rechtsnormqualität von VOL und VOF lässt sich für diesen Bereich aus meiner Sicht auch nicht über § 55 BHO
begründen. Zwar sind nach dieser Vorschrift grundsätzlich auch Lieferungen unterhalb der Schwellenwerte auszuschreiben; einen ausdrücklichen Verweis auf die Verdingungsordnungen enthält § 55 BHO jedoch nicht. Dass
diese ggf. faktisch anzuwenden sind, reicht nicht aus. Bei
Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist das IFG daher
meines Erachtens uneingeschränkt anwendbar. Zu beachten sind dann allerdings die Ausnahmegründe der §§ 5, 6
IFG. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn
die begehrten Informationen Angaben zu Bietern und deren Angeboten beinhalten. Der Zugang zu solchen Unterlagen ist dann aber nicht von vornherein ausgeschlossen,
sondern die betroffenen Dritten sind zunächst gemäß § 8
IFG zu beteiligen. Mit Einverständnis des Antragstellers
kommt statt dessen auch von vornherein eine Unkenntlichmachung etwaiger geheimhaltungsbedürftiger Informationen in Betracht (§ 7 Abs. 2 IFG).
Nach der vom Petenten vorgenommenen Eingrenzung der
begehrten Informationen war im konkreten Fall davon
auszugehen, dass es sich ausschließlich um Unterlagen zu
Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte handelte. Die
BfG hat aufgrund meiner Intervention dem Petenten das
grundsätzliche Einsichtsrecht nach dem IFG in die Unterlagen zugesprochen.
4.12.10 Wie viel kostet der Wetterbericht?
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) verweigerte zu Recht
den Zugang zu dem Ergebnisbericht einer unabhängigen
Wirtschaftsprüfung.
Der Petent beantragte beim DWD Zugang zu einem Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, mit dem die
Einhaltung der Verpflichtungen des DWD gem. § 6
Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Deutschen Wetter-

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