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dem immanenten Gemeinwohlauftrag, der staatlicher
Verwaltung eigen ist. Die Aufgabe des Bundes erstreckt
sich gemäß Artikel 87e Abs. 4 GG lediglich darauf, zu
gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes
sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr
betreffen, Rechnung getragen wird. Diese Grundverantwortung des Bundes erstreckt sich aber nicht auf Fragen
von Zugverspätungen und hierfür zu erbringende Erstattungsleistungen. Diese liegen vielmehr ausschließlich im
Bereich der unternehmerischen Verantwortung der DB AG.
Mit der Verneinung des Informationszugangsanspruchs
im vorliegenden Fall ist allerdings nicht gesagt, dass das
IFG auf bei der DB AG vorhandene Informationen generell keine Anwendung finden kann. Ich halte durchaus
Konstellationen für denkbar, in denen die DB AG zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig wird und insofern ein Informationszugangsanspruch nach dem IFG
besteht. Meines Erachtens spricht vieles dafür, dass in
solchen Fällen auch das Merkmal des „Sich-Bedienens“
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG – trotz der aktienrechtlichen Beschränkungen der Eigentümerstellung des
Bundes an der DB AG – zu bejahen wäre.
4.12.7 Auch die Akkreditierungstätigkeit bei
der Bundesanstalt für Straßenwesen
unterliegt grundsätzlich dem IFG
Können auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von
Unternehmen Bestandteil einer (Behörden-)Akte werden
und damit amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes?
K a s t e n a zu Nr. 4.12.7
Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkrediert
im Bereich Fahrerlaubniswesen die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Fahrerlaubnisprüfstellen und Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der
Kraftfahrteignung durchführen. Die Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen begutachtet dabei, ob die
Stellen über die Kompetenz verfügen, ihre Aufgaben
durchzuführen, und bestätigt dies ggf. mit einer Akkreditierungsurkunde. Die Akkreditierung ist eine der Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung durch die
zuständigen Landesbehörden. Erst wenn diese vorliegt,
darf der Träger seine Dienstleistung anbieten.
Die Kompetenz der Träger wird von der Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen fortlaufend überwacht. Im
Rahmen dieser Überwachungstätigkeit geht die BASt erforderlichenfalls auch Beschwerden nach; zu ggf. ergriffenen Maßnahmen erteilt sie aber keine Auskunft.
In einem Fall hatte ein Petent Akteneinsicht in einen solchen Beschwerdevorgang beantragt. Dieser Antrag wurde
von der BASt unter Hinweis auf §§ 6 Satz 2 i. V. m. 8
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Abs. 1 IFG und § 3 Nr. 4 IFG abgelehnt, da dieser Vorgang auch Vermerke der BASt enthalte, in denen Ausführungen zu Maßnahmen der Akkreditierungsstelle gegenüber dem Träger enthalten seien.
Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u. a. nicht, wenn die Information einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. In
DIN EN 45010 „Allgemeine Anforderungen an die Begutachtung und Akkreditierung von Zertifizierungsstellen“ ist
festgelegt, dass die Akkreditierungsstelle angemessene
Festlegungen treffen muss, um die Vertraulichkeit der im
Rahmen der Akkreditierungstätigkeit gewonnenen Informationen sicherzustellen. So dürfen Informationen über
einzelne Stellen nicht an Dritte ohne schriftliches Einverständnis weitergeleitet werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein Amtsgeheimnis. Beim Erlass der
DIN EN 45010 bestand noch kein allgemeines Recht des
Informationszugangs, eine Unterscheidung zwischen allgemeinem und besonderem Amtsgeheimnis ist daher hier
nicht erfolgt. Vor dem In-Kraft-Treten des Informationsfreiheitsgesetzes enthielten Spezialgesetze nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Informationszugang, mit dem
Inkrafttreten gibt es nunmehr ein generelles Informationszugangsrecht, das das allgemeine Amtsgeheimnis durchbricht. Dies muss bei der Auslegung berücksichtigt werden. Auch vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der
Regelung in DIN EN 45010 um eine Ausprägung des allgemeinen Amtsgeheimnisses und nicht um ein besonderes Amtsgeheimnis i. S. d. § 3 Nr. 4 IFG. Der Ausnahmetatbestand konnte im vorliegenden Fall mithin nicht für
eine Ablehnung herangezogen werden. Darüber hinaus
könnte eine untergesetzliche Reglung wie eine DINNorm einen gesetzlichen Informationsanspruch ohnehin
nicht ausschließen.
§ 6 Satz 2 IFG gewährt den Schutz von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen. Im Rahmen der Akkreditierungstätigkeit können grundsätzlich auch Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen Bestandteil
einer (Behörden-)Akte werden und damit amtliche Informationen i. S. d. Informationsfreiheitsgesetzes. So müssen die Unternehmen im Akkreditierungsverfahren beispielsweise Unterlagen einreichen, die ihre Kompetenz
belegen. Darüber hinaus werden auch Vermerke über die
durchgeführten Überwachungen Bestandteil der Vorgänge. Ob es sich im Einzelfall dabei um Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse handelt, bestimmt sich nach objektiven, gegebenenfalls von unabhängigen Gerichten überprüfbaren Kriterien.
K a s t e n b zu Nr. 4.12.7
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betrifft Tatsachen, die mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zusammenhängen, nur einem begrenzten Personenkreis
bekannt sind, nach dem erkennbaren Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen und deren Bekanntwerden berechtigte schutzwürdige wirtschaftliche Interessen des Unternehmers beeinträchtigen würden.