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auf Grund von Verschlüsselungen nur einzelfallbezogen
erstellt werden könnten. Die beantragten Informationen
hatten jedoch einen Umfang von 20 Millionen Datensätzen mit insgesamt 480 Millionen Daten. Die begehrten
Informationen waren damit faktisch nicht vorhanden; es
wären umfangreiche Progammierungsmaßnahmen im
System notwendig gewesen, um sie zu erstellen.
Auf Grund dieser Einzelfallumstände war das BAG aus
meiner Sicht nicht verpflichtet, dem Antrag auf Informationszugang zu entsprechen. Mit einem IFG-Antrag kann
eine Behörde nicht verpflichtet werden, die begehrten Informationen zu erstellen oder speziell aufzubereiten. Die
beantragten Informationen müssen bereits vorhanden
sein. Auch ein teilweiser Zugang gem. § 7 Abs. 2 IFG erschien mir in diesem Fall nicht möglich. Denn bei einer
vorherigen Umprogrammierung der EDV-Systeme wäre
es letztlich notwendig gewesen, 480 Millionen Daten zu
anonymisieren. Der Verwaltungsaufwand wäre in diesem
Fall unverhältnismäßig hoch gewesen.
4.12.3 Sensible Informationen zu Dienstaufsichtsbeschwerden
Persönliche Stellungnahmen einer Person im Rahmen einer gegen sie gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde unterliegen dem besonderen Schutz des § 5 Abs. 2 IFG.
Ein Petent beantragte beim BMVBS erfolglos den Zugang zu bestimmten Schreiben des Leiters einer Geschäftsbereichsbehörde an das Ministerium, die sich als
persönliche Stellungnahmen dieses Behördenleiters im
Rahmen einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde herausstellten. Bei solchen Stellungnahmen
handelt es sich nach meiner Auffassung um personenbezogene Informationen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG
mit dem Dienstverhältnis der betroffenen Person in Zusammenhang stehen und daher nur mit deren Einwilligung zugänglich gemacht werden können. Allerdings
kann nicht – wie das BMVBS es zunächst angenommen
hatte – von vornherein unterstellt werden, dass die für
eine Freigabe der Informationen erforderliche Einwilligung nicht erteilt werden würde. Vielmehr sieht das IFG
die Beteiligung des betroffenen Dritten nach § 8 Abs. 1
IFG zwingend vor. Nachdem das BMVBS daher dem Behördenleiter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben,
dieser sein Einverständnis aber ausdrücklich verweigert
hat, habe ich gegen die Ablehnung des Informationszugangs keine Einwände mehr erhoben. Es war für mich
auch nachvollziehbar, dass sich die Beziehbarkeit der Information auf die Person des betroffenen Behördenleiters
nicht durch Schwärzung einzelner Textpassagen verhindern ließ und somit auch kein teilweiser Informationszugang nach § 7 Abs. 2 IFG gewährt werden konnte.
In formaler Hinsicht wies dieser Fall die Besonderheit
auf, dass der Antragsteller den Gegenstand seines Informationsbegehrens im Laufe des Verfahrens um zusätzliche Schreiben erweiterte. In solchen Fällen hat die
Behörde zu beachten, dass – sofern sie zu dem ursprünglichen Antrag bereits einen Bescheid erlassen hat – über
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

das zusätzliche Begehren gesondert und mit eigener
Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden ist. Wird eine ablehnende Erstentscheidung über das zusätzliche Begehren
dagegen in den Widerspruchsbescheid zum ursprünglichen Antrag integriert und die Rechtsbehelfsbelehrung
nicht entsprechend angepasst, ist diese unvollständig und
es läuft hinsichtlich der Ablehnung des zusätzlichen Begehrens eine Widerspruchsfrist von einem Jahr (§ 58
Abs. 2 VwGO).
4.12.4 Flugplandaten angeblicher CIA-Flüge
bleiben unter Verschluss
Ein Antrag auf Informationszugang, der gemäß der Verschlusssachenanweisung eingestufte Dokumente betrifft,
sollte von der Behörde stets zum Anlass genommen werden, die Erforderlichkeit der Einstufung nochmals zu
überprüfen.
Im Zusammenhang mit Recherchen über die Aktivitäten
ausländischer Geheimdienste in Deutschland beantragte
ein Petent beim BMVBS Auskünfte über die Flugbewegungen von 20 bestimmten, durch ihre Registriernummern näher bezeichneten Flugzeugen im Zeitraum vom
1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005. Begehrt
wurde für jeden Flug die Angabe des Tages, der Flughäfen sowie die Uhrzeiten des Starts und der Landung. Die
Auskünfte sollten aus den von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erhobenen Flugplänen erteilt werden.
Das BMVBS lehnte die Herausgabe der erbetenen Flugplandaten unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 4 IFG ab, da diese
gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz
von Verschlusssachen „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft waren. Hinsichtlich der Gründe für die
Einstufung verwies das BMVBS auf den vom Parlamentarischen Kontrollgremium angeforderten Bericht der
Bundesregierung zu Vorgängen im Zusammenhang mit
dem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen
Terrorismus vom 23. Februar 2006. In diesem heißt es, es
bestehe die Sorge, dass eine nicht sach- und fachgerechte
Interpretation der von der DFS und von EUROCONTROL
erstellten Listen zu einer Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland führen
könne.
Es trifft zu, dass nach der Verschlusssachenanweisung
eingestufte Dokumente gemäß § 3 Nr. 4 IFG vom Informationszugang ausgenommen sind. Insofern war die Ablehnung des Informationsbegehrens formal nicht zu beanstanden. Allerdings bin ich der Auffassung, dass ein
Antrag auf Informationszugang, der eingestufte Informationen betrifft, von der Behörde stets zum Anlass genommen werden sollte, die Erforderlichkeit der Einstufung
zum Zeitpunkt der Antragstellung nochmals zu überprüfen. Insbesondere kann in Fällen, in denen die Einstufung
schon längere Zeit zurückliegt, das Geheimhaltungsbedürfnis zwischenzeitlich entfallen sein (vgl. Nr. 2.2.5).
Ich bat daher das BMVBS um Überprüfung, ob der
Grund für die Einstufung hinsichtlich sämtlicher vom Petenten begehrten Flugplandaten fortbestehe, und wies auf

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