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übrig blieben, die die BPjM ohnehin in ihrem Mitteilungsblatt bzw. auf der Homepage veröffentlicht. Dies ist
nach meiner dargestellten Ansicht aber zumindest nicht
der Regelfall.

4.11.2 Was steht in meiner Krankenversicherungsakte?

Leider ist die BPjM meiner Auffassung nicht gefolgt. Der
Petent hat Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ich
werde den Ausgang des Rechtsstreits mit Interesse verfolgen.

Im vorliegenden Fall bat ein Petent um Auskunft über die
zu seiner Person bei seiner Krankenversicherung gespeicherten Daten.

4.11

Bundesministerium für Gesundheit

4.11.1 Wie komme ich an einen Gesetzestext?
Petenten ist zuzumuten, sich Gesetzestexte selbst zu beschaffen.
Der Petent beantragte beim BMG die Zusendung eines
Abdrucks des Arzneimittelspargesetzes, um gewisse Aussagen seines Arztes und seiner Krankenkasse persönlich
prüfen zu können.
Das BMG wies den Antrag mit der Begründung ab, dass
Ministerium versende grundsätzlich keine gedruckten
Gesetzestexte. Man könne diese Texte problemlos in der
jeweiligen aktuellen Fassung bei den einschlägigen Fachverlagen beziehen. Weiterhin sei die parlamentarische
Drucksache des Deutschen Bundestages bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft erhältlich. Darüber hinaus
könne der Gesetzestext elektronisch auf der Homepage
des BMG abgerufen werden.
Hier war zu klären, ob der Petent einen Informationszugang gegenüber dem BMG hat, obwohl die Information
aus anderen öffentlichen Quellen bezogen werden kann.
In diesem Fall greift die Regelung des § 9 Abs. 3 IFG.
Danach kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragssteller über die Information bereits verfügt oder sie
sich in zumutbarer Weise aus öffentlichen Quellen beschaffen kann.
Das BMG hat dem Petenten mehrere Möglichkeiten zur
Beschaffung aus öffentlichen Quellen genannt (vgl. Kasten). Auch das Argument, dass die Informationsbeschaffung bei den Verlagen mit Kosten verbunden ist, kommt
hier nicht zum Tragen, da auch ein Zugang nach dem IFG
grundsätzlich kostenpflichtig ist.
Damit war in diesem Fall die Ablehnung des BMG rechtlich einwandfrei.
K a s t e n zu Nr. 4.11.1
Wo finde ich denn die Gesetzestexte?
Hier finden Sie die aktuelle Gesetzestexte:
– www.gesetze-im-internet.de
– Bundesgesetzblatt
– www.bfdi.bund.de (Regelungen zum Datenschutz
und zur Informationsfreiheit)

1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Der Auskunftsanspruch gemäß § 83 SGB X geht dem IFG
vor.

Dabei stellte sich das rechtliche Problem der Konkurrenz
mehrer gesetzlichen Zugangsregelungen. In § 25 Sozialgesetzbuch X (SGB X) wird die Einsicht von Beteiligten
in Akten im sozialgesetzlichen Verfahren geregelt, und
aus § 83 SGB X ergibt sich ein Auskunftsanspruch des
Betroffenen zu seinen über ihn gespeicherten Sozialdaten.
Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 IFG das allgemeine Akteneinsichtsrecht. Es kommt hier also zu einer Normenkollision. Diese wird durch § 1 Abs. 3 IFG gelöst. Danach gehen grundsätzlich spezialgesetzliche Auskunftsansprüche
vor, mit Ausnahme von § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 25 SGB X. Als Folge dieser Regelung wird die
Anspruchsgrundlage nach dem IFG in diesen beiden Fällen nicht durch die spezialgesetzlichen Vorschriften verdrängt, sie finden also nebeneinander Anwendung. Der
Auskunftsanspruch gem. § 83 SGB X geht allerdings den
anderen Anspruchsgrundlagen vor, da er gegenüber dem
Anspruch nach IFG umfangreicher ist und im Gegensatz
zu § 25 SGB X kein rechtliches Interesse an der Kenntnis
voraussetzt.
Daher konnte der Petent seinen Anspruch alleine auf § 83
SGB X stützen, ein Anspruch nach IFG war nicht gegeben.
4.11.3 Warum ist der Versicherungsbeitrag
so hoch?
Berechnungsgrundlagen einer Krankenversicherung können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein.
Der Petent ist seit langer Zeit bei der Knappschaft-BahnSee krankenversichert. Nach seiner Darstellung hat die
Knappschaft seit Beginn seines Ruhestandes die Beiträge
zur Krankenversicherung massiv angehoben und gleichzeitig die der noch im Arbeitsleben stehenden Angestellten gesenkt. Um diesen Umstand zu klären, bat er die
Knappschaft um Zugang zu den Grundlagen der Berechnung der Versicherungsbeiträge.
Nach längerem Schriftwechsel wurde ihm der Zugang zu
den Details mit dem Hinweis verweigert, eine umfassende Offenlegung und Begründung der Kalkulation des
Beitragssatzes würde die Knappschaft gegenüber der
Konkurrenz im Wettbewerb schwächen.
Denn auch Wirtschaftlichkeitsaspekte würden in hohem
Maße in die Berechnung einfließen. Daher wurde dem
Petenten alleine der aktuelle Geschäftsbericht mit den zusammengefassten Unternehmenszahlen übersandt.
In der mir gegenüber abgegebenen Stellungnahme führt
die Knappschaft aus, dass eine Vielzahl von wirtschaftlichen Einzelposten und Planungsdaten zu der konkreten
Beitragshöhe führen würden. Die Kenntnis dieser Einzel-

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