Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Daten auch um amtliche Informationen. Amtliche Information ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 Satz 1
IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung.
Eine Aufzeichnung dient – entgegen der Auffassung des
FLI – nicht nur dann amtlichen Zwecken, wenn sie zur
Entscheidungsfindung in einem Verfahren erstellt wird.
Die gesetzliche Begriffsbestimmung ist meines Erachtens
weiter. Sie schließt lediglich private oder nicht mit der
amtlichen Tätigkeit zusammenhängende Informationen
aus dem Anwendungsbereich des IFG aus. Daher handelt
es sich auch bei Aufzeichnungen, die bei einer Behörde
im Rahmen von Forschungsvorhaben oder in diesem Zusammenhang durchgeführten experimentellen Studien
entstehen und die nicht einer konkreten Entscheidungsfindung dienen, grundsätzlich um amtliche Informationen. Amtliche Informationen lägen lediglich dann nicht
vor, wenn es sich bei den Aufzeichnungen um Entwürfe
oder Notizen handeln würde, die nicht Bestandteil eines
Vorgangs werden sollen. Durch die entsprechende Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG werden diejenigen Aufzeichnungen vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen,
die ein solch hohes Maß an Unverbindlichkeit aufweisen,
dass sie nicht zu den Akten genommen werden sollen.
Unter Notizen sind zur Stützung des Gedächtnisses gefertigte Aufzeichnungen zu verstehen, die allein Zwecken
des Verfassers dienen. Eine solche Unverbindlichkeit war
bei den hier begehrten Daten nicht erkennbar. Auch wenn
es sich bei ihnen lediglich um Zwischenergebnisse einer
experimentellen Studie handelt, sind sie doch dauerhaft in
Laborbüchern dokumentiert und gehen in ihrer Bedeutung über reine Gedächtnisstützen hinaus.
Recht hatte des FLI aber damit, die konkret begehrte Art
und Weise des Informationszugangs, nämlich eine Einsichtnahme in die Laborbücher vor Ort, abzulehnen. Zwar
hat der Antragsteller nach dem IFG grundsätzlich die
Wahl, auf welche Weise er Zugang zu den fraglichen Informationen erhalten möchte. Sofern ein wichtiger Grund
vorliegt, darf die Behörde aber von der gewünschten Art
des Zugangs abweichen (§ 1 Abs. 2 IFG). Bei den vom
FLI dargelegten Gefahren, die bei einem Einschleusen
des Petenten bzw. einem Ausschleusen der Laborbücher
bestehen, handelt es sich aus meiner Sicht um einen wichtigen Grund, der es rechtfertigt, den Informationszugang
auf eine andere Art zu gewähren. Soweit sich die begehrten Informationen also in dem Hochsicherheitsbereich
des Labors befinden, muss keine Akteneinsicht gewährt
werden, sondern können die Informationen anderweitig
– insbesondere etwa durch die Übersendung von Kopien –
zur Verfügung gestellt werden.
K a s t e n b zu Nr. 4.8.4
§ 1 Abs. 2 IFG
Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur
aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Das FLI hat dem Petenten inzwischen Ablichtungen von
Daten überlassen. Da allerdings noch offen ist, ob dem
Antrag des Petenten damit vollumfänglich entsprochen
wurde, und auch noch Gebührenfragen im Raum stehen,
ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Ich werde ggf. in
meinem nächsten Tätigkeitsbericht über den Fortgang der
Angelegenheit berichten.
4.9

Bundesministerium der Verteidigung

4.9.1

Müssen Organisations- und Aktenpläne
vollständig veröffentlicht werden?

Nach der Verschlusssachenanordnung eingestufte Informationen sind vom Informationszugang ausgenommen.
Die Einstufung kann auch einer Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Petent das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) gebeten, ihm eine Kopie
des Aktenplanes des Ministeriums zur Verfügung zu stellen bzw. ihm mitzuteilen, wo er den Aktenplan einsehen
kann. Das BMVg hat dem Antrag nicht entsprochen.
Die Veröffentlichungspflichten einer Behörde sind in § 11
IFG geregelt. Das Gesetz verpflichtet die öffentlichen
Stellen des Bundes dadurch zu aktiver Informationspolitik. Unter anderem sind Organisations- und Aktenpläne
ohne personenbezogene Daten allgemein zugänglich zu
machen, und zwar möglichst in elektronischer Form. Allerdings ist die Veröffentlichung insoweit eingeschränkt,
als sie „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ zu erfolgen hat.
Durch diese Formulierung gelten die Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG auch für die Veröffentlichungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG.
Das BMVg hat seine ablehnende Entscheidung auf den
Geheimnisschutz nach § 3 Nr. 4 IFG gestützt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn
die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Der Einheitsaktenplan des BMVg ist als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ entsprechend der in der Vorschrift bezeichneten Verschlusssachenanweisung eingestuft. Das Ministerium hat daraufhin dem Antragsteller
eine Liste zur Verfügung gestellt, die die von den Aktenzeichen gelösten Hauptgruppen des Aktenplans umfasst.
Ich teile grundsätzlich die Auffassung des BMVg, dass
nach der Verschlusssachenanordnung eingestufte Informationen nach § 3 Nr. 4 IFG vom Informationszugang
ausgenommen sind und die Einstufung auch einer Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen gemäß
§ 11 Abs. 2 IFG entgegenstehen kann. Allerdings sollte
ein Antrag auf Informationszugang von der Behörde zum
Anlass genommen werden, die Erforderlichkeit der Einstufung der betreffenden Informationen nochmals zu
überprüfen. Insbesondere kann in Fällen, in denen die
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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