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nahmen, die ich anlässlich von Petenteneingaben bei der
Behörde anfordere, mit mir abgestimmt.
4.7.2
Informationsfreiheit bei den Hartz IVArbeitsgemeinschaften?
Die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II (ARGEn)
unterliegen nicht dem IFG des Bundes.
Im Berichtszeitraum erhielt ich mehrere Eingaben, die
sich dagegen richteten, dass ARGEn und ihre Jobcenter
Auskünfte verweigerten. In diesen Fällen konnte ich nicht
tätig werden, da die ARGEn als Mischkonstruktion aus
der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern
nicht dem IFG des Bundes unterliegen. Für Beschwerden
ist dementsprechend der jeweilige Landesbeauftragte für
die Informationsfreiheit zuständig, sofern es in dem Land
ein Landes-IFG gibt, das eine solche Institution vorsieht.
Hierauf habe ich die Petenten hingewiesen.
Bei den ARGEn handelt es sich um öffentliche Stellen der
Länder, die der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden unterstehen (§ 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II) und im
Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im Datenschutzbereich 21. TB zum
Datenschutz, Nr. 13.5.4). Das IFG des Bundes gilt jedoch
ausschließlich für öffentliche Stellen des Bundes (§ 1
Abs. 1 IFG). Ein Anspruch auf Informationszugang bei
den ARGEn kann sich daher nur aus den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder ergeben, soweit solche existieren (vgl. Nr. 2.1.1). Wer sich einen aktuellen Überblick
über die in den Ländern geltenden Regelungen verschaffen will, wird im Internet unter www.bfdi.bund.de fündig.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Konstruktion der
ARGEn inzwischen mit Urteil vom 20. Dezember 2007
für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung, für die dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt wurde, gehe ich von der
dargestellten Rechtslage aus.
4.7.3
Veröffentlichung von Haushaltsplänen
der Deutschen Rentenversicherung im
Internet
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(KBS) durfte Angaben über den Personalbestand einzelner Kliniken aus Datenschutzgründen verweigern. Sie beabsichtigt jedoch, künftig eine reduzierte Version ihres
Haushaltsplans im Internet zu veröffentlichen, was keinen
Bedenken begegnet.
Ein Petent hatte bei der KBS Auskünfte über den Personalbestand bestimmter Knappschaftskliniken beantragt,
und zwar in Form einer „anonymen“ Auflistung von Stellenfunktion und bestimmten Angaben zum jeweiligen
Stelleninhaber wie Vergütungsgruppe, beruflicher Titel
und Ein- bzw. Austrittsdatum. Die KBS lehnte den Informationszugang unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 2 IFG ab. Ich teilte die
Auffassung der KBS, dass die erbetenen Informationen
im konkreten Fall geeignet gewesen wären, einen Personenbezug zu bestimmten Mitarbeitern herzustellen, und
daher personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
BDSG sind. Da diese zudem mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der Betroffenen in Zusammenhang standen,
unterfielen sie dem besonderen Schutz des § 5 Abs. 2
IFG, in dessen Fällen das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am
Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt.
K a s t e n zu Nr. 4.7.3
§ 5 Abs. 2 IFG
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt
nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit
dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat
des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
Allerdings habe ich die entsprechende Bitte des Petenten
zum Anlass genommen, auf eine Veröffentlichung des
Haushaltsplans der KBS im Internet nach § 11 Abs. 3 IFG
hinzuwirken. Meine dahingehende Anfrage bei der KBS
hat dazu geführt, dass – nachdem auch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde eine Veröffentlichung
jedenfalls im Grundsatz empfohlen hat – nunmehr die
Deutsche Rentenversicherung Bund über eine rentenversicherungsweite Verfahrenweise berät. Dabei zeichnet
sich ab, dass künftig jeweils eine reduzierte Version des
Haushaltsplans im Internet bereitgestellt werden soll, wobei die Reduzierung dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen (§ 3 Nr. 6 IFG) einerseits und dem Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG)
andererseits dienen soll. Ich werde die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ggf. beratend unterstützen.
4.7.4
Adressen von Mitgliedsunternehmen
einzelner Berufsgenossenschaften
Angaben zu Namen und Adressen von Mitgliedsunternehmen einer Berufsgenossenschaft berühren keine Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse, unterliegen aber bei Einzelunternehmern dem Datenschutz. Bei der kommerziellen
Nutzung von amtlichen Informationen kann auch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) eine Rolle
spielen.
Eine Verlagsgesellschaft hatte bei zwei Berufsgenossenschaften auf Grundlage des IFG beantragt, ihr die Adressen sämtlicher dortiger Mitgliedsunternehmen aus bestimmten Gewerbezweigen zur Verfügung zu stellen. Sie
erhoffte sich, dadurch neue Lesergruppen zu erschließen.
Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anträge unter
Berufung auf das Sozialgeheimnis (§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m.
§ 35 SGB I) ab. Soweit es sich um Einzelunternehmen
handele, seien natürliche Personen und somit Sozialdaten
im Sinne des § 67 SGB X betroffen. Im Übrigen seien
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen berührt, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichstünden. Auch § 5 IFG (Schutz personenbezogener Daten) stehe bei natürlichen Personen der