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stehenden Informationen schon in wesentlichen Teilen im
Internet veröffentlicht und einer interessierten Allgemeinheit zugänglich seien und gegenüber der Behörde deutlich
gemacht, dass ich unter Beachtung der vorliegenden
Sachlage einen nur allgemeinen Hinweis auf § 3 Nr. 2
IFG für unzulässig und unbegründet halte.
Die BImA ist in der mir übermittelten Stellungnahme
nicht auf das eigentliche Begehr des Petenten eingegangen. Die Heranziehung eines fiktiv gestalteten Gefahrenszenarios reicht aber nicht aus, um den Informationszugang nach dem IFG abzulehnen. Die Ablehnung bedarf
einer konkreten Begründung, um das Informationsbegehren unter Bezug auf § 3 Nr. 2 IFG zu versagen. Die
Rechtsauffassung der BImA habe ich daher als nicht mit
der Rechtsvorschrift für vereinbar und im Sinne des § 3
Nr. 2 IFG für unzulässig gehalten und die Ablehnung des
Informationszugangs nach § 25 Abs. 1 BDSG i. V. m.
§ 12 Abs. 3 IFG förmlich beanstandet.

Um den Vorgang rechtlich bewerten zu können, habe ich
die BvS um Darlegung ihrer Rechtsposition mir gegenüber und um Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten.
Trotz Erinnerung und schließlich der Ankündigung, das
Gesamtverhalten der Behörde förmlich zu beanstanden,
sollte die BvS nicht umgehend Stellung nehmen, wurde
meiner Bitte nicht entsprochen. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1
und 2 BDSG i. V. m. § 12 Abs. 3 IFG ist eine Behörde
verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die
BvS hat auch nach drei Monaten Bearbeitungszeit mir gegenüber keine Stellungnahme abgegeben und damit durch
die fehlende Zuarbeit gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das Verhalten der Behörde ist weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Ich habe daher die Verweigerung der
Zusammenarbeit durch die BvS nach § 25 Abs. 1 BDSG
i. V. m. § 12 Abs. 3 IFG gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen förmlich beanstandet.

Der Petent hat zwischenzeitlich vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Das Verfahren dauert noch an.
Ich werde über das Ergebnis berichten.

4.6.8

4.6.7

Grundsätzlich gehen spezialgesetzliche Zugangsregelungen dem IFG vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das
IFG auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die
Spezialregelung nicht mehr greift.

Auch nach dem IFG besteht für Behörden
eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Eine Behörde ist verpflichtet, den Bundesbeauftragten für
die Informationsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hat durch fehlende Zuarbeit gegen diese Verpflichtung verstoßen. Die Verweigerung der
Zusammenarbeit habe ich förmlich beanstandet.
Eine Petentin hatte Akteneinsicht in Vergabeunterlagen
zum Verkauf eines Lagergebäudes bei der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Neubrandenburg (BVVG
Neubrandenburg) begehrt. Dies wurde von der für die
Entscheidung zuständigen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) unter Hinweis auf
§§ 1 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 2 und § 4 IFG abgelehnt.
Die BvS hat in der Ablehnungsentscheidung zunächst den
Informationszugangsanspruch der Petentin grundsätzlich
bejaht, im Weiteren aber ausgeführt, dass sich dieser Anspruch nur auf die bei der BvS vorhandenen Unterlagen
beziehen könne und nicht auf die des Dritten, dessen sich
die Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient – hier der BVVG Neubrandenburg.
Über die Privatisierung des Objektes lägen bei der BvS
selbst aber keine Unterlagen vor. Ein Vorgang sei erst entstanden, nachdem der Antrag der Antragstellerin auf
Informationszugang eingegangen sei. Dieser Vorgang
umfasse jedoch nur den Schriftwechsel zum Informationszugangsantrag. Aber, selbst wenn die bei der BVVG
vorhandenen Unterlagen dem Informatinsfreiheitsgesetz
unterliegen würden, stünde einem Zugang der Schutz des
behördlichen Entscheidungsprozesses nach § 4 IFG entgegen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der
BVVG Neubrandenburg könne auch nicht aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz hergeleitet werden, da dieser
die Behördeneigenschaft fehle.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Ein Informationsersuchen nach dem IFG
ist auch zulässig, wenn zuvor einmal ein
spezialgesetzliches Akteneinsichtsrecht
bestanden hat

Auf Grund eines Besteuerungsverfahrens durch das
Hauptzollamt Frankfurt/Main – Flughafen war gegen einen Petenten ein Steuerbescheid erlassen, im Rechtsbehelfsverfahren aber wieder zurückgenommen worden.
Der Petent hatte seinerzeit Akteneinsicht in die Verfahrensunterlagen begehrt, die ihm nach Angaben der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz, die dem Hauptzollamt
Frankfurt/Main – Flughafen übergeordnete Behörde, gemäß § 364 Abgabenordnung bereits 2004 gewährt wurde.
Mit Inkrafttreten des IFG erneuerte der Petent seinen Antrag auf Akteneinsicht. Dem Begehren kam die OFD jedoch zunächst nicht nach. Sie berief sich auf die spezialgesetzliche Regelung des § 364 Abgabenordnung, die
gemäß § 1 Abs. 3 IFG Vorrang habe und wies auf die bereits gewährte Akteneinsicht hin. Auf Nachfrage fügte die
OFD Koblenz hinzu, dass seit dem Zeitpunkt der Einsichtnahme keine weiteren amtlichen Informationen
i. S. d. IFG hinzu gekommen seien. Damit standen dem
Petenten augenscheinlich die beantragten Informationen
zur Verfügung. Der Petent entgegnete jedoch, er habe damals die zugestandene Akteneinsicht nicht wahrgenommen, da er die bereitgestellten Unterlagen für unvollständig gehalten habe.
Daher habe ich mich nochmals an die Behörde gewandt.
Auf Grund der nun vorliegenden Informationen bewertete
ich das begehrte Besteuerungsverfahren als in sich abgeschlossen. Damit war der § 364 Abgabenordnung hier
nicht länger als spezialgesetzliche Norm einschlägig, da
er sich nur auf laufende Verfahren bezieht. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 IFG war somit nicht mehr
gegeben. Infolgedessen wurde dem Petenten Zugang zu
den begehrten Unterlagen gewährt.

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