Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– 27 –

reich erwiesen. Zwar konnten dabei nicht alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des IFG ausgeräumt werden, in allen drei Fällen ist es aber gelungen,
neben dem Austausch von Sachinformationen ein besseres Verständnis für die jeweils andere Seite zu entwickeln, Missverständnisse auszuräumen und gemeinsam
Ansätze zu entwickeln, wie künftig Informationswünschen von Bürgern auch unter Berücksichtigung der Belange der jeweiligen Behörde besser Rechnung getragen
werden kann. Nach diesen positiven Erfahrungen kann
ich nur wünschen, dass ich künftig mehr Gelegenheit erhalten werde, meinem gesetzlichen Beratungsauftrag zu
entsprechen.
3.1.5

K a s t e n zu Nr. 3.1.5
§ 11 IFG – Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und
-zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein
zugänglich machen.

Kontrollen sind geplant

Anlassunabhängige Kontrollen sollen die Umsetzung des
IFG überprüfen.
Zu meinen zentralen Aufgaben gehört es, bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften
des IFG zu kontrollieren (§ 24 Abs. 1 BDSG i. V. m. § 12
Abs. 3 IFG). Dies habe ich im Berichtszeitraum außerhalb der Bearbeitung konkreter Beschwerden noch nicht
getan. Ein Grund hierfür war, dass ich den öffentlichen
Stellen des Bundes zunächst Gelegenheit geben wollte,
sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Zwar lagen
zwischen der Verabschiedung des IFG im Sommer 2005
und seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2006 mehrere Monate, in denen die Verwaltungen des Bundes sich mit den
neuen Ansprüchen der Bürger hätten vertraut machen und
die organisatorischen Vorkehrungen treffen können, die
die Umsetzung des IFG erforderten. Es hat sich aber
schnell herausgestellt, dass dieser Zeitraum vielfach ungenutzt blieb und viele Dienststellen von der neuen
Rechtslage „überrascht“ wurden, und zwar sowohl in inhaltlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. In dieser
Phase hätten anlassunabhängige Kontrollbesuche eher
noch zur Verunsicherung beigetragen, statt die Anwendung des IFG im Interesse der Bürger zu fördern. Außerdem sind solche Kontrollbesuche personalintensiv.
Deswegen habe ich zunächst die Prioritäten bei der Bearbeitung konkreter Beschwerden und Anfragen sowie bei
der Information der Öffentlichkeit über das neue Gesetz
und seine Möglichkeiten gesehen. Nunmehr sind anlassunabhängige Kontrollen geplant. Dabei wird es zum
Einen darum gehen, wie die öffentlichen Stellen ihren
Verpflichtungen aus § 11 IFG nachgekommen sind (vgl.
Kasten), und zum anderen, wie sie Informationsanträge
bearbeitet haben, bei denen ich nicht angerufen wurde,
einschließlich der Gebührenberechnung.
Um mir einen Überblick zu verschaffen, wie die einzelnen Dienststellen des Bundes sich organisatorisch auf das
IFG eingestellt haben, habe ich aber bereits jetzt schon
bei den obersten Bundesbehörden und ihrem jeweiligen
Geschäftsbereich eine Umfrage durchgeführt, deren Auswertung unter der Nr. 3.2 erläutert wird.

3.1.6

Wie erfährt der Bürger von seinen
Rechten?

Die Bürgerinnen und Bürger können nur Rechte wahrnehmen, von denen sie wissen. Das Informationszugangsrecht ist aber noch zu wenig bekannt.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über wesentliche
Entwicklungen der Informationsfreiheit gehört nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BDSG i. V. m. § 12 Abs. 3 IFG zu meinen
gesetzlichen Aufgaben. Hierzu zählt ganz sicher auch die
Information, dass grundsätzlich jeder ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen bei den öffentlichen Stellen
des Bundes die Übermittlung von Informationen oder
Akteneinsicht beantragen kann. Deswegen habe ich
pünktlich zum Inkrafttreten des IFG am 1. Januar 2006
ein Faltblatt erstellt, in dem den Bürgerinnen und Bürgern
ihr neues Recht erläutert und aufgezeigt wurde, wie und
wo sie es in Anspruch nehmen können. Auch meine Anwendungshinweise, die in erster Linie für die Bundesbehörden bestimmt sind, habe ich veröffentlicht.
Durch Presseerklärungen, meine Bilanz nach einem Jahr
IFG, Zeitungsberichte und Interviews ist es immer wieder
gelungen, auf die neue Informationsfreiheit hinzuweisen.
Seit kurzem liegt auch meine Broschüre Info 2 vor, in der
ich die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der
Länder – soweit vorhanden – sowie die Regelungen des
Umweltinformationsgesetzes (UIG), des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) sowie die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union zusammengefasst
habe, verbunden mit einführenden Erläuterungen und
meinen überarbeiteten Anwendungshinweisen.
Mit dieser Broschüre soll den Bürgerinnen und Bürgern
ein möglichst weitgefasster Überblick über die unterschiedlichen Wege und Möglichkeiten gegeben werden,
Informationsansprüche geltend zu machen.
Darüber hinaus habe ich auch im Internet
(www.bfdi.bund.de) eine eigene Informationsplattform
für die Informationsfreiheit geschaffen, auf der ich auch
einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung
gebe.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3