– 24 –
In der Regel erteilen die Petenten ihr Einverständnis. In
diesen Fällen bitte ich die entsprechende Behörde schriftlich um Stellungnahme, damit ich mir ein objektives Urteil über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des
Falles bilden kann. Häufig haben die Einlassungen der
Behörden weitere Rückfragen und Erörterungen zur
Folge, sodass sich die Bearbeitung der Beschwerde zu
meinem Bedauern längere Zeit hinziehen kann. Leider
war eine Reihe von öffentlichen Stellen des Bundes dazu
übergegangen, mir statt einer eigenständigen Stellungnahme nur einen Abdruck des Widerspruchsbescheides
zu übermitteln, den sie auf einen Widerspruch des Petenten hin erlassen hatten (vgl. Nr. 3.1.7). Dies reicht vielfach nicht aus, um den Einzelfall sachgerecht beurteilen
zu können und löst nur unnötigen weiteren Schriftverkehr
mit der Behörde aus. Der vereinzelt von Verwaltungen
beklagte Aufwand, der mit der Durchführung des IFG
verbunden sein soll, erscheint unter diesem Aspekt zum
Teil als hausgemacht.
fentlichen Stelle völlig korrekt und ich habe dem Petenten
mitgeteilt, dass ihm auch nach meiner Auffassung kein
Informationsanspruch zusteht. In vielen Fällen konnte ich
die Behörde jedoch nicht von meiner abweichenden
Rechtsauffassung überzeugen. Hier war zu entscheiden,
ob nach § 25 Abs. 1 BDSG i. V. m. § 12 Abs. 3 IFG eine
förmliche Beanstandung auszusprechen war. Dies ist die
einzige Sanktionsmöglichkeit, die mir zur Verfügung
steht. Hiervon habe ich in den ersten beiden Jahren meiner Tätigkeit eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. So
habe ich von einer Beanstandung Abstand genommen,
wenn die strittige Auslegung des IFG bereits Gegenstand
eines gerichtlichen Verfahrens war und die betroffene Behörde auf diese Weise Rechtsklarheit schaffen wollte. Gerade in der Anfangsphase, wo neben Anlaufschwierigkeiten tatsächlicher Art auch viele Rechtsfragen noch offen
waren, habe ich Beanstandungen nur in für mich eindeutigen Fällen ausgesprochen.
Nur in zwei Fällen habe ich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in der jeweiligen Behörde in die entsprechenden Akten Einblick genommen, um zu prüfen, ob in
diesen tatsächlich schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten waren. Angesichts der geschilderten personellen Situation und des damit verbundenen Aufwands musste ein solches Verfahren aber die
Ausnahme bleiben.
3.1.3.1 Statistische Auswertung der Eingaben
2006 und 2007
Wie sich auch aus den dargestellten Einzelfällen (vgl.
Kapitel 4) ergibt, war das Spektrum der von Bürgerinnen
und Bürgern begehrten Informationen sehr breit gesteckt
und betraf fast alle Ressorts und eine Vielzahl von sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes einschließlich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Dies bedeutete aber
auch, dass für eine sachgerechte Bewertung der bei mir
eingegangenen Beschwerden und der Argumente der jeweiligen Dienststellen eine Fülle von gesetzlichen Spezialvorschriften aus den unterschiedlichsten Bereichen zu
beurteilen war. Schon die Frage, ob das IFG überhaupt
zur Anwendung kommt, machte es bisweilen erforderlich, die Rechtsnatur und die gesetzlichen Grundlagen
einzelner Stellen zu prüfen, wie z. B. bei Auslandshandelskammern oder beim Deutschen Wissenschaftsrat.
Weiter waren spezialgesetzliche Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte in Umfang und Rechtsnatur zu bewerten,
um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang sie
dem IFG vorgehen und ob von besonderen Amts- oder
Berufsgeheimnissen auszugehen ist. Deswegen gestaltete
sich die Bearbeitung von Einzeleingaben zum Teil sehr
aufwändig und zeitintensiv, aber ich hielt es für geboten,
gerade nach Inkrafttreten des IFG aufkommende Auslegungsfragen möglichst fundiert und überzeugend zu klären.
Bei vielen Beschwerden ist es mir gelungen, den Petenten
zu den gewünschten Informationen zu verhelfen oder einen Kompromiss zu finden, bei dem der Bürger zumindest teilweise sein Anliegen durchsetzen konnte und die
Bedenken der Behörde ausgeräumt waren. In einer Reihe
von Beschwerden war das Verhalten der betroffenen öf1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Einen erheblichen Anteil meiner Arbeit macht die Bearbeitung von Eingaben und Anfragen zum Informationsfreiheitsgesetz aus.
K a s t e n zu Nr. 3.1.3.1
§ 12 Abs. 2 IFG
Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
Mit Einführung des Gesetzes am 1. Januar 2006 bestand
sowohl bei Bürgern als auch Behörden ein hoher Beratungsbedarf. Viele Bürgerinnen und Bürger wollten zunächst allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten,
die ihnen das IFG gegenüber Behörden und öffentlichen
Stellen eröffnet.
Im Jahr 2006 haben sich in insgesamt 196 Fällen Bürgerinnen und Bürger schriftlich an mich gewandt. Insbesondere zu Beginn des Jahres 2006 herrschte ein starker
Informationsbedarf. Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht dies.
Nicht bei allen Anfragen handelte es sich um eine Anrufung gemäß § 12 Abs. 1 IFG. So waren eine Vielzahl allgemeiner Anfragen darunter. Von den 196 Anfragen
wurde ich in 119 Fällen eingeschaltet, weil einzelne öffentliche Stellen des Bundes den Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt oder gar nicht
auf den Antrag reagiert hatten.
Die konkreten Eingaben betrafen die einzelnen Geschäftsbereiche unterschiedlich stark. Dies lässt jedoch
ausdrücklich keinen Rückschluss auf dem Umgang mit
dem IFG zu. Zum einen werde ich nicht bei jedem abge-