Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
2.2.7

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Wie lange darf sich die Behörde Zeit
lassen?

Der vom Gesetz vorgesehene schnelle Informationszugang ist nicht in allen Fällen gewährleistet.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG ist die Information dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen, sie soll
aber in jedem Fall innerhalb eines Monats erfolgen. Das
Gleiche gilt für den Fall der Ablehnung (§ 9 Abs. 1 IFG).
Ist ein Dritter zu beteiligen, verlängern sich diese Fristen
allerdings bereits erheblich, da das Gesetz auch für dessen Äußerung eine Monatsfrist vorsieht. Trotz der an sich
klaren Bestimmungen des IFG sind diese Fristen in einer
Vielzahl von Fällen von den betroffenen Behörden nicht
eingehalten worden, so dass die Antragsteller oft sehr viel
länger auf die Information oder die Ablehnung warten
mussten und oft erst nach mehreren Erinnerungen oder einer an mich gerichteten Beschwerde beschieden wurden.
Mochte das anfangs noch mit den unumgänglichen Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung eines neuen Gesetzes entschuldigt werden können, so kann dies jetzt
nach zwei Jahren keine Rechtfertigung mehr sein. Problematisch ist aber, dass das Gesetz weder für die Bescheidung von Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Informationsanspruchs eine Frist vorsieht, noch für die
Fälle, in denen ich nach § 12 Abs. 1 IFG angerufen worden bin und die entsprechende öffentliche Stelle des Bundes um Stellungnahme gebeten habe. Bis eine Antwort
vorliegt, vergehen teilweise viele Wochen und weitere
Verzögerungen treten ein, wenn mir die Einlassung der
Verwaltung für eine abschließende Bewertung nicht ausreicht und weitere Rückfragen oder Erörterungen erforderlich sind. Ich muss deswegen feststellen, dass häufig
gerade in den Fällen, in denen ein Informationswunsch
zunächst ganz oder teilweise abgelehnt worden ist und
der betroffene Bürger sich dagegen wehrt, eine überlange Verfahrensdauer von vielen Monaten fast die Regel
ist. Dies bedauere ich sehr, habe aber keine Möglichkeiten, eine zügige Bearbeitung zu erzwingen (vgl. auch
Nr. 4.1.4; 4.6.5).
2.2.8

Gebühren – kein angemessenes Mittel
zur Informationsvermeidung

Die Gebührenberechnung entspricht nicht immer Geist
und Vorgaben des IFG.
Der Informationszugang nach den Vorschriften des IFG
ist in der Regel nicht kostenlos. Nach § 10 IFG (vgl. Kasten) werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben, deren Berechnung sich
nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) richtet.
Allerdings sollen sie so bemessen werden, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden
kann (§ 10 Abs. 2 IFG). In den ersten beiden Jahren meiner Tätigkeit haben sich hinsichtlich der Gebühren insbesondere folgende Probleme wiederholt gestellt:
In einer Reihe von Fällen wurde der Informationszugang
davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller vorab
zunächst eine – geschätzte – Gebühr entrichtet, oft in
nicht unbeträchtlicher Höhe. Zwar kann es nach den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts im

Einzelfall zulässig sein, eine solche Vorauszahlung zu
fordern, etwa wenn der Betroffene in der Vergangenheit
schon Gebührenzahlungen schuldig geblieben ist oder
wegen der Gesamtumstände die begründete Sorge besteht, dass die Gebühr später nicht beigetrieben werden
könnte. Ich halte es aber nicht für zulässig, generell den
Informationszugang von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig zu machen. Bei einem solchen Verfahren entsteht der Verdacht, dass der Bürger von seinem Informationswunsch abgebracht werden soll.
Einige Petenten haben sich an mich gewandt, weil sie auf
ihren Antrag hin von der betroffenen Behörde darauf hingewiesen worden waren, dass voraussichtlich eine sehr
hohe Gebühr anfallen werde (teilweise von mehreren
Hundert Euro), verbunden mit der Frage, ob sie den Antrag aufrecht erhalten würden. Sie empfanden dies als
Versuch, sie von ihrem Informationswunsch abzubringen,
und legten deswegen bei mir Beschwerde ein. Grundsätzlich halte ich es für zulässig und sogar für geboten, einen
Antragsteller vorab auf eine zu erwartende überdurchschnittlich hohe Gebührenforderung hinzuweisen, damit
er Gelegenheit hat, zusammen mit der Behörde sein Informationsbegehren einzuschränken und zu präzisieren
und so die Kosten für ihn in einem vertretbaren Rahmen
zu halten. Ein solches Vorgehen muss aber auch von dem
erkennbaren Bemühen getragen sein, dem Informationsbegehren zu für den Antragsteller erschwinglichen Kosten zu entsprechen. Fehlt diese Intention und soll der Antragsteller nur abgeschreckt werden, wäre ein solches
Vorgehen unzulässig.
K a s t e n zu Nr. 2.2.8
§ 10 IFG – Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die
Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die
Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
findet keine Anwendung.
Schließlich hat es auch bei der Gebührenbemessung Fälle
gegeben, die nach meiner Auffassung nicht mehr dem
§ 10 Abs. 2 IFG und der Zielsetzung dieses Gesetzes
entsprachen. Nach meinen bisherigen Feststellungen
kommen unvertretbar hohe Gebührenforderungen insbesondere dort zustande, wo für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes der reale Stundensatz eines Bearbeiters veranschlagt wird. Mussten z. B. Unterlagen für eine
Akteneinsicht vorher durchgesehen und aufbereitet werden und war damit ein Mitarbeiter vier Stunden beschäftigt, wurden allein dafür zweihundert Euro berechnet.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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