Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben,
wenn
1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
§ 66
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60
Absatz 2 eine Mitteilung macht.
§ 67
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
§ 68
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 69
Übergangsvorschriften
(1) Maßnahmen der technischen Aufklärung im Sinne des Abschnitts 4, die bereits vor dem
1. Januar 2022 begonnen wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt werden.
Diese Maßnahmen unterliegen der Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
§ 51 findet entsprechende Anwendung. Wird die Maßnahme erstmals nach § 23 Absatz 1
oder Absatz 5 oder § 37 Absatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichtsähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, ist die Maßnahme unverzüglich einzustellen.
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