Unterabschnitt 3
Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung.
§ 31
Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche
Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und
33 verarbeitet werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:
1. deutsche Staatsangehörige,
2. inländische juristische Personen und
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
(2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
(3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen
Stellen ist zulässig, um
1. frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl erkennen und diesen
Gefahren begegnen zu können,
2. die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder
3. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, die ohne
eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
(4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
1. Zweck der Kooperation,
2. Dauer der Kooperation,
3. eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, dass
a) die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet
werden, zu dem sie erhoben wurden, und eine Weitergabe an Dritte nur mit
Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes erfolgt,
b) Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von
inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden
Personen, die unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 2 verarbeitet wurden und
von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

31

Select target paragraph3