Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist (zum Beispiel, wenn durch die Mitteilung besondere Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes bekannt würden). Die Zuständigkeit in diesen Mitteilungsfällen
liegt der bisherigen Praxis entsprechend bei der G 10-Kommission. Sofern die Mitteilung nicht innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Datum der Erhebung erfolgt, entscheidet die G 10-Kommission über die weitere Zurückstellung der Mitteilung. Auch die Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung obliegt der G 10-Kommission. Die Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung darf erst fünf Jahre nach Erhebung des Verkehrs
erfolgen und die Voraussetzungen für die Mitteilungen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auch in Zukunft nicht eintreten. Solange die Daten noch für eine Mitteilung oder eine gerichtliche Überprüfung
der Erhebung erforderlich sind, darf keine Löschung erfolgen. Die Löschung erfolgt daher erst nach einer endgültigen Nichtmitteilung oder – bei Mitteilung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Daten werden gesperrt, um
eine weitere Nutzung der Daten durch den Bundesnachrichtendienst auszuschließen.
Zu Absatz 8
Nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung vor dem
Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trotz ihrer Streubreite als hinreichend fokussiertes Instrument
auszugestalten und damit begrenzt zu halten. Eine globale und pauschale Überwachung lasse das Grundgesetz
auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu (BVerfG, a. a. O., Randnummer 168). Absatz 8 trägt diesem
Verbot einer globalen Überwachung durch die Volumenbegrenzung auf höchstens 30 Prozent der Übertragungskapazität aller global bestehenden Telekommunikationsnetze Rechnung. Da es durchaus Telekommunikationsnetze gibt, die in ihrer Gesamtheit auftragsrelevante Daten enthalten (z. B. Telekommunikationsnetze, die ausschließlich für die Kommunikation öffentlicher Stellen eines Krisenstaates genutzt werden), bezieht sich die angegebene Beschränkung auf maximal 30 Prozent aller bestehenden Telekommunikationsnetze weltweit und nicht
auf Übertragungskapazitäten innerhalb einzelner Telekommunikationsnetze.
Darüber hinaus ergibt sich die Volumenbeschränkung bereits aus der Beschränkung auf nur solche Telekommunikationsnetze bzw. Netzbestandteile, die für strategische Aufklärungsmaßnahmen relevant sind. Zudem ist die
Erhebung aus diesen Netzen wiederum ausschließlich auf nachrichtendienstlich relevante Datenarten beschränkt.
Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus der Selektion dieser Teilmenge an Daten mittels Suchbegriffen.
Zu Absatz 9
Absatz 9 stellt klar, dass eine Informationserhebung und -verarbeitung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) – wie bei der Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes insgesamt
– auch im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung unzulässig ist. Die Regelung entspricht der
Regelung im bisherigen § 6 Absatz 5.
Zu Absatz 10
Absatz 10 normiert eine Kennzeichnungspflicht für personenbezogene Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung im Rahmen der Weiterverarbeitung. Anzugeben sind der Zweck der Datenerhebung nach Absatz 1 (Nummer 1) und das Mittel der Datenerhebung (Nummer 2).
Die Kennzeichnung der nach § 19 Absatz 1 erhobenen Daten dient insbesondere der Kontrolle, der Ermöglichung
von Unterrichtungen sowie der Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlage im Falle einer Übermittlung der
Daten. Der Bundesnachrichtendienst kann selbstständig festlegen, auf welchem Wege er der Kennzeichnung für
diese Zwecke Rechnung trägt. Dies wird regelmäßig durch eine technische Kennzeichnung umgesetzt werden.
Die Kennzeichnung erfolgt unmittelbar nach der Datenerhebung in einem nachgelagerten technischen Verarbeitungsschritt.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. Eine Kennzeichnung nach Nummer 1 und Nummer 2 ist regelmäßig nicht für die Aufgabenerfüllung der Übermittlungsadressaten erforderlich bzw. würde keinen Mehrwert
für diese darstellen (so sind z. B. die Mittel der Datenerhebung bei Adressaten, die nicht ebenfalls ein Nachrichtendienst sind, im Regelfall andere, die auch anderen Erhebungsschwellen unterliegen, so dass die Benennung
des nachrichtendienstlichen Mittels der Datenerhebung dort keinen Erkenntniszuwachs bedeuten würde). Zudem
würde mit einer Angabe des Mittels der Datenerhebung jedenfalls bei einer größeren Zahl von Übermittlungen
eine mittelbare Offenlegung der technischen Leistungsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes drohen. Diese ist

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