Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Vor diesem Hintergrund benötigt der Bundesnachrichtendienst die Befugnis, zur Erschließung relevanter Daten
mit heimlichen Mitteln und/oder unter Zugriff auf informationstechnische Systeme von Telekommunikationsanbietern Sicherungsmaßnahmen zu überwinden. Die nach erfolgreicher Zugangseinrichtung erfolgende Datenerhebung dient der Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen und richtet sich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts.
Die Verarbeitung umfasst Daten aus der laufenden Kommunikation, also den Gegenstand des durch den Telekommunikationsdiensteanbieter erbrachten Dienstes. Darüber hinaus umfasst die Verarbeitung Daten, die Telekommunikationsunternehmen während der eigenen Verarbeitung der laufenden Kommunikation in Zwischenspeichern ihrer informationstechnischen Systeme „puffern“, z. B. für den Fall der wiederholten Zustellung bei
Fehlern in der Übermittlung oder falls ein Empfänger zum Zeitpunkt des Sendens nicht erreichbar ist, sofern sie
nach Anordnung der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden und zum Zeitpunkt der
Datenerhebung durch den Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Diese Daten benötigt der Bundesnachrichtendienst zur Kompensation von Ausfällen, weil der nicht kooperative Zugang weniger stabil ist als
eine Datenerhebung durch Datenausleitung durch den Bundesnachrichtendienst auf Grundlage eines nach § 25
verpflichteten Telekommunikationsunternehmens.
Die Verarbeitung umfasst darüber hinaus auch Bestandsdaten des Telekommunikationsunternehmens, wie z. B.
der vom Telekommunikationsunternehmen gespeicherte Name und die Anschrift des Nutzers der bereitgestellten
Anschlüsse, soweit diese anhand von Suchbegriffen nach Absatz 5 erhoben wurden oder sich auf den jeweiligen
Kommunikationspartner beziehen (z. B. Gesprächspartner bei einem Telefonat). Der Bundesnachrichtendienst
benötigt Informationen aus den Bestandsdaten insbesondere zur Feststellung der Nutzer dieser Anschlüsse. Diese
Daten sind nur auf dem beschriebenen Weg durch den Bundesnachrichtendienst nutzbar, da – im Gegensatz zur
Situation im Inland – die Einholung einer Bestandsdatenauskunft bei ausländischen Telekommunikationsdiensteanbietern nicht möglich ist.
Die Verarbeitung unselektierter Verkehrs- und sonstiger Metadaten, die auf dem oben beschriebenen Weg erlangt
wurden, richtet sich nach § 26.
Zu Absatz 7
Absatz 7 Satz 1 grenzt die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung von der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen
Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ab. Eine solche ist ausschließlich unter dem
Rechtsregime des Artikel 10-Gesetzes zulässig.
Nach Satz 2 ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten – soweit technisch
möglich – bereits automatisiert ausgefiltert werden. In der Praxis verwendet der Bundesnachrichtendienst hierzu
ein mehrstufiges, automatisiertes Filtersystem, um solche Verkehre zu erkennen und unwiederbringlich zu löschen, sofern keine Beschränkungsmaßnahme nach dem Artikel 10-Gesetz vorliegt. Der Einsatz automatisierter
Filterprozesse soll – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (BVerfG, a. a. O., Randnummer. 172) – sicherstellen, dass den Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes solche Telekommunikationsverkehre nicht bekannt
werden.
Nach Satz 3 sind die ausgefilterten Daten unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, die Filtermethoden kontinuierlich fortentwickeln und auf dem jeweiligen Stand der Technik
zu halten, wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gefordert (BVerfG, a. a. O., Randnummer 162) und
trägt dem Umstand Rechnung, dass Maßnahmen der strategischen Fernmeldeaufklärung einer fortwährenden
technischen Entwicklung unterworfen sind.
Werden im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung trotz der eingesetzten automatisierten Filtersysteme dennoch Telekommunikationsverkehre erhoben, an denen eine deutsche Staatsangehörige oder ein
deutscher Staatsangehöriger, eine inländische juristische Person oder eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person beteiligt ist, und wird dieser Verkehr nicht unverzüglich gelöscht, ist dies der betroffenen Person nach § 12
des Artikel 10-Gesetzes grundsätzlich mitzuteilen. Eine Mitteilung kommt jedoch entsprechend der Vorgaben des
Artikel 10-Gesetzes nur in Betracht, wenn ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Maßnahme (zum Beispiel Aufklärung eines bestimmten Terrornetzwerks) hierdurch gefährdet wird und kein übergreifender Nachteil für das

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