Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
(insbesondere Satelliten), Antisatellitensystemen und im Weltraum stationierter Waffen, entsprechende Beeinträchtigungen des freien grenzüberschreitenden Handels mit Energie und Rohstoffen oder die Aufklärung nachrichtendienstlicher Aktivitäten staatlicher Akteure mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland.
Nummer 2 Buchstabe c
Buchstabe c umfasst den Bestand oder die Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages sowie eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. Der Schutz solcher Einrichtungen stellt
gleichermaßen wie der Schutz von nationalen Einrichtungen ein gewichtiges Interesse der Bundesrepublik
Deutschland dar. Gefährdungen des europäischen Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes und diesem zugeordneter Wirtschaftssubjekte können immensen volkswirtschaftlichen Schaden begründen und in der Folge eine Gefährdung der Sicherheit von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bedeuten. Deutschland ist eng in internationale Handels- und Finanzströme eingebunden. Gesicherte Versorgungswege, stabile Märkte sowie funktionierende Kommunikationsströme sind hierfür unerlässlich. Die Abhängigkeit Deutschlands im globalen Handel wird
weiter zunehmen. Um als wettbewerbsfähiger Standort bestehen zu können, müssen Innovationen, Forschung und
Wirtschaft im Kontext strategischer Ressourcen geschützt werden. Durch einen solchen Schutz soll insbesondere
die Schädigung von Unternehmen in der Europäischen Union durch Wirtschaftsspionage und die Fälle des Diebstahls geistigen Eigentums verhindert werden. Im Rahmen von Investitionsprüfungen sind bei Unternehmensübernahmen oder ausländischen Direktinvestitionen Kenntnisse über die ausländischen Akteure erforderlich. Dies
gilt insbesondere im Bereich sogenannter Schlüsseltechnologien. Entsprechende Beeinträchtigungen können von
ausländischen Unternehmen, aber auch von ausländischen staatlichen Stellen, einschließlich fremder Nachrichtendienste, ausgehen. Eine staatlich gelenkte Beeinträchtigung kann dabei nicht nur auf die Verschaffung eines
rein ökonomischen Vorteils ausgerichtet sein, sondern auch dem Ziel dienen, in wichtigen Wirtschafts- und Technologiefeldern durch die Zerstörung bzw. den Aufkauf ausländischer Konkurrenz eine eigene Monopolstellung
zu erreichen, die nicht nur einen volkswirtschaftlichen Vorteil erbringt, sondern darüber hinaus andere Staaten in
Bezug auf diese Felder und insbesondere Kritische Infrastruktur in eine Abhängigkeit zu zwingen. Die Aufklärung
entsprechender Aktivitäten muss dem Bundesnachrichtendienst daher auch mittels der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung möglich sein.
Nummer 2 Buchstabe d
Maßnahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung sind auch zulässig zum Schutz der außenpolitischen
Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die Herausforderungen der globalisierten, multipolaren
Welt, die von neuen Gestaltungsmächten wie beispielsweise China und Russland zunehmend bestimmt werden,
schaffen neue Rahmenbedingungen und Gefährdungspotenziale durch Destabilisierung politischer Systeme. Solche Gefährdungen können sich auch auf das wirtschaftspolitische Geschehen auswirken oder dort ihren Ursprung
haben, beispielweise bei globalen Finanz- und Ölkrisen. Hieraus ergeben sich wichtige strategische Konsequenzen für die deutsche Außen- und Wirtschaftspolitik. Handlung ist ein zielgerichtetes Vorgehen zur Durchsetzung
der eigenen Interessen. Um dies zu gewährleisten, bedarf es zwingend einer umfassenden und zutreffenden Kenntnis des internationalen Sachverhalts. Auch die Kenntnis der Interessen der Akteure ist notwendig, um zum Beispiel kooperative Lösungen zu entwickeln. Für den Bundesnachrichtendienst erwächst hieraus die Notwendigkeit
eines zielgerichteten Einsatzes der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zur Informationsdeckung.
Die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland kann beispielsweise auch dann tangiert
werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Konflikten als neutrale Stelle eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Neutralität dieser Rolle der Bundesrepublik Deutschland kann durch Einflussnahme von beteiligten oder Drittstaaten gefährdet werden und ist somit zur Erfüllung dieser politischen Verantwortung zu schützen.
Nummer 2 Buchstabe e
Auch zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen
berührt, sind Maßnahmen der strategischen Ausland- Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes zulässig. So sind entsprechende Maßnahmen insbesondere zulässig, um Gefährdungen der Energie- und Rohstoffsicherheit begegnen zu können. Der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes umfasst dabei den Schutz
der Versorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.