Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Zu Nummer 18 (§ 16 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen
Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 29 und wird in Absatz 2 hinsichtlich der Verweise aktualisiert sowie
redaktionell angepasst. Wie schon bei den §§ 14, 15 erfolgt auch hier aus Gründen der Klarstellung die Ergänzung
des Regelungstitels um ausländische öffentliche Stellen.
Zu Nummer 19 (§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 30 und wird lediglich hinsichtlich der Verweise aktualisiert.
Zu Nummer 20 (§ 18 Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 31 und wird nur hinsichtlich der Verweise aktualisiert.
Zu Nummer 21 (Abschnitt 4 Technische Aufklärung)
Der Abschnitt 4 wird neu eingefügt.
Unterabschnitt 1 (Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung)
§ 19 (Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung)
Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist ein unverzichtbares Instrument zur Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags des Bundesnachrichtendienstes. Ihre erhebliche Bedeutung für den Bundesnachrichtendienst ergibt sich
insbesondere aus der Tatsache, dass diese Aufkommensart aktuelle und unverfälschte Erkenntnisse in Echtzeit zu
liefern vermag. Weil ihre Sensorik rein technisch aktiviert werden kann, können mit der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung zudem vielfach aus dem Stand heraus Informationen zu neu in den Aufgabenfokus rückenden Themen oder Regionen geliefert werden. Die Werbung und Entwicklung menschlicher Quellen benötigt demgegenüber aus methodischen Gründen in der Regel längere Vorlaufzeiten, bis erste lagerelevante Informationen
gewonnen werden. Zudem liefert die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung insofern authentische Erkenntnisse, als feststeht, dass die agierenden Personen die aus ihren Telekommunikationsverkehren erfassten Informationen auch tatsächlich so untereinander übermittelt haben. Bei Informationen menschlicher Quellen, aber gegebenenfalls auch bei Informationen ausländischer Nachrichtendienste, ist nicht auszuschließen, dass der Informationsgehalt durch den Informationsgeber – bewusst oder unbewusst – verändert bzw. verfälscht wurde. Im Übrigen zeichnet sich die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung dadurch aus, dass beim Einsatz dieser Art der
Informationsgewinnung eigene Mitarbeiter oder Quellen des Bundesnachrichtendienstes weitaus weniger dem –
nicht selten lebensgefährlichen – Zugriff ausländischer Abwehrbehörden ausgesetzt werden müssen als dies beispielsweise beim Einsatz menschlicher Quellen gegen besonders streng abgeschottete Aufklärungsobjekte in
fremden Staaten oder gegen terroristische bzw. extremistische Gruppierungen der Fall ist. Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung gehört deshalb zum unverzichtbaren Methodenspektrum für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes.
Eine Befugnis zur Ausland-Fernmeldeaufklärung ist mit dem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 GG grundsätzlich vereinbar. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2020 (BVerfG, a. a. O., Randnummer 143 ff.) ausdrücklich hervorgehoben, dass die Einräumung einer Befugnis zur Auslandsaufklärung im
Wege der strategischen Fernmeldeaufklärung durch Artikel 10 Absatz 1 GG nicht ausgeschlossen ist, sondern
vielmehr durch das Ziel der Auslandsaufklärung und deren besondere Handlungsbedingungen bei hinreichend
begrenzter Ausgestaltung vor Artikel 10 Absatz 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt werden kann. Insofern stellt die frühzeitige Erkennung von Gefahren, die Wahrung der Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik und die Versorgung der Bundesregierung mit Informationen zu außen- und sicherheitspolitischen
Fragen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein legitimes Ziel der strategischen Telekommunikationsüberwachung dar (BVerfG, a. a. O., Randnummer 144). Die strategische Telekommunikationsüberwachung
sei hierfür auch ein geeignetes Mittel, da sie es ermögliche, an solche Informationen zu gelangen. Dass hierbei in
großem Umfang zunächst Daten miterfasst werden, die keinen relevanten Informationsgehalt haben, ändere nichts
daran, dass die Erfassung und Auswertung von Datenströmen im Ergebnis zu bedeutsamen Erkenntnissen führen
könne. Gleichfalls genüge die strategische Überwachung den Anforderungen der Erforderlichkeit. Ohne die breit

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