Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 9
Die §§ 6 bis 8 werden redaktionell angepasst.
Zu Nummer 10
§ 9 wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 11 (Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien)
Die Überschrift wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 12 (§ 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst)
Die Norm wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 13 (§ 11 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst)
Die Norm wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 14 (§ 12 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen)
§ 12 entspricht im Wesentlichen der Regelung in der bisherigen Fassung des § 25, die nur an wenigen Stellen
geändert wird. So wird in Absatz 1 Satz 1 klargestellt, dass projektbezogene gemeinsame Dateien auch mit
Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung errichtet werden können. Konsequenterweise wird in Absatz 1 Satz 2 der Zweck der Dateien daher um die Landes- und Bündnisverteidigung
sowie die Unterstützung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr erweitert. Das Bedürfnis für diese Änderung
ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bundesnachrichtendienst der alleinige Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland ist und ihm somit auch die Funktion eines militärischen Nachrichtendienstes zukommt.
Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, ist er nunmehr auf eine normenklare Befugnis, gemeinsame projektbezogene Dateien mit Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu errichten, angewiesen. In Absatz 3 sind die Verweise an die geänderte Reihenfolge der Bezugsnormen angepasst worden. In Absatz 4 wurde eine Ausnahme von der allgemeinen Fristenregelung für gemeinsame Dateien vorgesehen,
die sich durch die besonderen Zwecke der projektbezogenen Kooperation mit Dienststellen im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung begründet. Die Vorbereitung und Durchführung von Auslandseinsätzen im Sinne dieses Gesetzes wird häufig eine über die gesetzliche Höchstfrist des Absatz 4 Satz 1 hinausgehende
projektbezogene Zusammenarbeit erfordern. In Absatz 6 wurde klarstellend ergänzt, dass der Bundesnachrichtendienst nur in den Fällen des Absatzes 3, also wenn er selbst die gemeinsame Datei führt, eine Dateianordnung
nach § 8 erstellt. In den Fällen, in denen die Dateiführung bei einer anderen inländischen öffentlichen Stelle liegt,
verfügt der Bundesnachrichtendienst nicht über die für ein Dateianordnungsverfahren erforderlichen Informationen, so dass die Erstellung einer Dateianordnung nicht möglich ist.
Zu Nummer 15 (§ 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 26 und wird nur in Absatz 1 hinsichtlich der Verweise aktualisiert
sowie redaktionell angepasst.
Zu Nummer 16 (§ 14 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 27 und wird in Absatz 1 hinsichtlich der Verweise aktualisiert sowie
redaktionell angepasst. Die Ergänzung des Regelungstitels um ausländische öffentliche Stellen erfolgt aus Gründen der Klarstellung.
Zu Nummer 17 (§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 28. Im Regelungstitel wird die Ergänzung um ausländische öffentliche
Stellen aufgenommen.