Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

geschätzt. Jährlich fallen nach erfolgter Anpassung voraussichtlich personelle und materielle Aufwände im Umfang von geschätzten fast 100 Mio. Euro an. Diese Aufwände decken unter anderem Lizenzen, Wartung und
Regeneration sowie Anpassungsarbeiten ab.
Für den Bundesnachrichtendienst erfolgen aufgrund der notwendigen Geheimhaltung keine konkreteren Ausführungen.
Der anfallende Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten soll im jeweiligen Einzelplan eingespart werden.
Länder:
Das Gesetz veranlasst keinen Erfüllungsaufwand im Landesvollzug.
VII.

Befristung; Evaluierung

Eine fortlaufende Evaluierung des Abschnittes 4 (Technische Aufklärung) erfolgt auf Grundlage des § 61 des
BNDG-E.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des BND-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Überschrift wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1 Organisation und Aufgaben)
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 ergibt sich aus dem geänderten Aufbau des Gesetzes, eine materielle Änderung
der Befugnisse erfolgt nicht.
Zu Nummer 3 (§ 3 Besondere Auskunftsverlangen)
Der in Absatz 3 enthaltene Hinweis auf die insoweit erfolgende Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) wird gestrichen, da nunmehr ein solcher Verweis im eigens zur Erfüllung des Zitiergebotes neu geschaffenen § 68 enthalten ist.
Zu Nummer 4 (§ 4 Weitere Auskunftsverlangen)
Die Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 10 Absatz 1 GG ergibt sich nunmehr aus § 68.
Zu Nummer 5 (§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung)
Der Verweis auf § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) wird von Satz 1 in Satz 2 verschoben. Außerdem wird ein Verweis auf § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung des rechtlichen Handlungsrahmens des Bundesnachrichtendienstes im Vergleich zum derzeit geltenden Recht erfolgt nicht.
Zu Nummer 6 (Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten)
Im Abschnitt 2 werden allgemeine Aussagen zur Weiterverarbeitung von Daten, die bisher im Abschnitt 3 geregelt
waren, nach vorne verschoben. Der vormalige Abschnitt 2 „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ wird damit
zum Abschnitt 4. Die Überschrift des Abschnitts wird geringfügig sprachlich verändert.
Zu Nummer 7 (Aufhebung der §§ 6 bis 18)
Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben.
Zu Nummer 8 (Überschrift des Abschnitts 3)
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben.

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