Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
Für den Bundesnachrichtendienst werden ferner Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung von Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen
geschaffen, deren Verarbeitung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in anonymisierter
Form einer speziellen Rechtsgrundlage bedarf. Die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten ist einer konkreten Zweckbindung unterworfen und steht unter der Voraussetzung, dass die weiterverarbeiteten Verkehrsdaten grundsätzlich
keine Identifizierung der geschützten Telekommunikationsteilnehmer oder Anschlussteilnehmer erlauben.
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BND-Gesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Artikel 10-Gesetzes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c GG.
V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI.
Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei und stellen da-bei einen ausgewogenen
Ausgleich zwischen den damit verfolgten Gemeinwohlbelangen und den Interessen einzelner Personen, die durch
Datenverarbeitung in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen sind, her.
1.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wirkungen des Gesetzentwurfs zielen auf eine nachhaltige
Entwicklung, weil er den Bundesnachrichtendienst mit rechtssicheren Befugnissen zum Schutz der Bürgerinnen
und Bürger ausstattet und gleichzeitig den Datenschutz nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsge-richts
stärkt.
2.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen für den Unabhängigen Kontrollrat in Folge der personellen
Aufwände für die notwendigen Verwaltungstätigkeiten einer obersten Bundesbehörde. Die Aufwände werden auf
jährlich 3.600 Personentage (das entspricht 18 Planstellen/Stellen, davon 4 im höheren Dienst, 6 im gehobenen
Dienst und 8 im mittleren Dienst) geschätzt. Die zugehörigen Personal-, Sacheinzel- und Gemeinkosten (darunter Mieten, Reisekosten usw.) belaufen sich auf etwa 6,8 Mio. Euro pro Jahr. Für die Bereitstellung der allgemeinen Infrastruktur der obersten Bundesbehörde, dies betrifft vor allem die Standard-IT und das Mobiliar, fallen
einmalige Ausgaben in Höhe von 2,4 Mio. Euro an.
Hinzu kommen einmalige Ausgaben aus dem Erfüllungsaufwand (unten 3.c) in Höhe von 2,6 Mio. Euro für die
spezifische Infrastruktur (insbesondere VS-konforme Arbeitsplätze und Kommunikationssysteme). Die jährlichen
Ausgaben aus dem Erfüllungsaufwand (unten 4.c) für Tätigkeiten der gerichtsähnlichen und der administrativen
Rechtskontrolle (44 Planstellen/Stellen, davon 23 im höheren Dienst, 12 im gehobenen Dienst und 9 im mittleren
Dienst) werden auf etwa 4,8 Mio. Euro geschätzt.
Insgesamt ergeben sich damit für den Unabhängigen Kontrollrat Haushaltsausgaben von einmalig 5 Mio. Euro
und jährlich 11,6 Mio. Euro. Die jährlichen Ausgaben beinhalten die Personalkosten in Höhe von 6,4 Mio. Euro