Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

2.

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Drucksache 19/26103

eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.

Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsdaten, die nach den Sätzen 1 und 2 unkenntlich gemacht
wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
1.

Personen außerhalb des in Satz 1 genannten Personenkreises zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie

2.

geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.

Die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen,
es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach
Satz 3 erforderlich ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach Satz 3 erforderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst bei der Einzelfallbearbeitung und
nach festgesetzten Fristen, spätestens nach zehn Jahren, ob die unkenntlich gemachten Verkehrsdaten
weiterhin für diese Zwecke erforderlich sind.
(5) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf der Bundesnachrichtendienst erhobene Verkehrsdaten, die auf der Grundlage eines Suchbegriffs nach § 5 Absatz 2 erfasst worden sind, zur Erfüllung
seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
1.

Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt
werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie

2.

geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu identifizieren.

Wird bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 erkannt, dass eine darüber hinausgehende Weiterverarbeitung der Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst erforderlich ist, um Straftaten im Sinne des
§ 3 Absatz 1 oder Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 oder des § 8 Absatz 1 zu erkennen und
einer solchen Gefahr zu begegnen, darf der Bundesnachrichtendienst diese Daten auch zu diesen Zwecken weiterverarbeiten. Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung sind die in den Sätzen 1 und 2
genannten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung sind die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass
eine weitere Speicherung für die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Ist im Einzelfall
festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich
ist, prüft der Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Monaten,
ob die weitere Speicherung der Verkehrsdaten für diese Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich
ist.
(6) Die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen wird regelmäßig stichprobenartig
durch eine hierzu beauftragte Bedienstete oder einen hierzu beauftragten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit die Überprüfung
eine unzulässige Verarbeitung ergibt, sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten
oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt
hat, zu löschen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
3.

In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des BNDGesetzes“ ersetzt.

4.

§ 8 wird wie folgt geändert:
a)

Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Weiterverarbeitung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 nur zur Erkennung und Begegnung von
Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1 zulässig ist.“

b)

In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.

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