Drucksache 19/26103
– 44 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch […]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
��§ 4a
Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf erhobene Verkehrsdaten, bei denen für einen Teilnehmer der
Kommunikation eine Beschränkung nach § 3 angeordnet ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben auch weiterverarbeiten, um
1.
Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, oder
2.
geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.
(2) Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung sind die nach Absatz 1 gespeicherten Verkehrsdaten
daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
erforderlich ist. Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung sind diese Daten zu löschen, es sei denn, es
wurde im Einzelfall festgestellt, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlich
ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die weitere Speicherung der Verkehrsdaten für diese Zwecke erforderlich ist.
(3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen wird regelmäßig stichprobenartig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete oder einen hierzu beauftragten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit die Überprüfung
eine unzulässige Verarbeitung ergibt, sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder
eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zur Durchführung der Datenschutzkontrolle“ durch die Wörter
„zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle,“
ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zu Zwecken der Datenschutzkontrolle“ durch die Wörter „zur
Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle,“ ersetzt.
c)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf der Bundesnachrichtendienst auf den nach § 5
Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satz 2 angeordneten Übertragungswegen zur Erfüllung seiner Aufgaben Verkehrsdaten erheben und unter den Voraussetzungen des Satzes 3 weiterverarbeiten,
sofern diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizierung von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ermöglichen, im
Falle ihrer Erhebung unverzüglich automatisiert unkenntlich gemacht werden. Die automatisierte Unkenntlichmachung ist so durchzuführen, dass
1.
die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und