Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 61
Evaluierung
Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.
§ 62
Dienstvorschriften
Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in
Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.“
22. § 32 wird § 63.
23. § 32a wird § 64 und in Nummer 2 wird nach der Angabe „46“ die Angabe „,49, 50“ eingefügt.
24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit
(1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. Die §§ 11, 29 und 38 finden Anwendung.
(2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im
Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
1.
dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
2.
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.“
25. § 34 wird § 66 und die Angabe „§ 17“ wird durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt.
26. § 35 wird § 67 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 25
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.