Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
§ 58
Zusammenarbeit mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G 10-Kommission und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Der Unabhängige Kontrollrat, das Parlamentarische Kontrollgremium, die G 10-Kommission und
die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können sich regelmäßig
unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit austauschen.
(2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der Bundesregierung im Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt. Die Rechte der G 10-Kommission und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch
die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt.
Unterabschnitt 6
Mitteilungen und Evaluierung
§ 59
Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Satz 5
nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten
und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
1.
ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und
2.
kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erhebung der Daten, bedarf die weitere
Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die
weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G 10Kommission endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die
personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung
von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in
ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.
§ 60
Mitteilungsverbote
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25
zur Verschwiegenheit verpflichtet.