Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt nach Anhörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung
des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat. Auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und
Gegenstände unterrichten zu dürfen. Soweit dies aus Gründen des Wohls des Bundes oder eines Landes,
insbesondere aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen
ist, kann das Bundeskanzleramt die Unterrichtung nach Absatz 1 ablehnen. Macht das Bundeskanzleramt
von diesem Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat zu begründen.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat kann unter Beachtung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und
nach Anhörung des Bundeskanzleramtes den Deutschen Bundestag über Beanstandungen unterrichten. Das
Bundeskanzleramt kann eine Stellungnahme beifügen.
§ 56
Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
(1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufgaben.
(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit im Einzelfall
ein berechtigtes Interesse besteht auch im Original, und in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu
stellen.
(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
1.
Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und
2.
Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen
zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und
dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen
Kontrollrates geeignete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu ermöglichen.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.
§ 57
Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung
(1) Dem Unabhängige Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf
das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des
Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der
Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.