Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
§ 52
Beanstandungen
(1) Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. Vor
dem Ausspruch der Beanstandung hört das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst an.
(2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung
nicht innerhalb einer vom administrativen Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen,
so kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung an das Bundeskanzleramt richten. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.
(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der
Beanstandung fest oder nimmt das Bundeskanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Beanstandung im Bundeskanzleramt Stellung, kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung dem
gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung nach Anhörung des Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist abzuhelfen ist.
§ 53
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
§ 54
Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. Dies gilt auch
für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.
(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Unabhängigen Kontrollrates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
§ 55
Unterrichtungen durch den Unabhängigen Kontrollrat
(1) Der Unabhängige Kontrollrat unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.