Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

§ 49
Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. Ist die Präsidentin oder der Präsident
verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.
(2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. Die
Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. Die Mitglieder der
anderen Kammer bestimmen eines der richterlichen Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
(3) Die Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind jeweils in der Mehrzahl mit richterlichen Mitgliedern besetzt.
(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und die Mehrheit
richterliche Mitglieder sind. Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist die oder der Vorsitzende verhindert,
entscheidet die Stimme des richterlichen Mitglieds.

§ 50
Leitung des administrativen Kontrollorgans
Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder der
Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund
und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung
Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 51
Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der
technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen;
insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet
ist, die Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.
(2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird von dem
gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt das
Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an
das administrative Kontrollorgan.
(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.

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