Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
die Amtszeit eines Mitglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes oder § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes endet, es auf Antrag auch als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem ihr
oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 endet. § 14
Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3 beendeten Richteroder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzuwenden. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend in Fällen einer
Dienstunfähigkeit. Tritt ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit zum selben oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das nach Absatz 3 ruhende
Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, so
gilt abweichend von § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, dass sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Bis dahin führen die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ihre
Amtsgeschäfte fort.
§ 46
Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an,
in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im
Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der
Besoldungsgruppe B 7 übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.
§ 47
Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
§ 48
Amtsbezeichnungen
(1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates
ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.