Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof (staatsanwaltschaftliche Mitglieder).

Mindestens vier Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans müssen richterliche Mitglieder sein.
Höchstens zwei Mitglieder dürfen staatsanwaltschaftliche Mitglieder sein.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofes schlägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium richterliche Mitglieder zur Wahl vor. Die Generalbundesanwältin oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof schlägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium staatsanwaltschaftliche Mitglieder zur Wahl vor. Die Vorschläge werden der Bundesregierung vor der Wahl durch das Parlamentarische
Kontrollgremium zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus den gewählten richterlichen
Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie aus den übrigen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit einfacher Mehrheit. Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates kann auch vor deren oder dessen Ernennung nach § 44 Absatz 2
erfolgen.

§ 44
Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit
ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. Die
Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.
(3) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans leisten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 45
Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
(1) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt mit
der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und
Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. Dies gilt
nicht für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen.
(4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätestens
mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand. Ein Mitglied
des Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand zu
versetzen, wenn es das Amt wenigstens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet hat. Soweit

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