Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 35 –
Drucksache 19/26103
§ 42
Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),
2.
der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),
3.
der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,
4.
der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und
5.
der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9.
(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,
2.
einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5,
3.
der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und
4.
der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Verlängerung
und
2.
der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach § 39
Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,
2.
einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und
3.
der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen.
§ 43
Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates besteht aus sechs Mitgliedern, die vor ihrer Ernennung als Mitglied beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan tätig waren als
1.
Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof (richterliche Mitglieder) und in dieser Tätigkeit über
langjährige Erfahrung verfügen oder