Drucksache 19/26103

– 34 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

1.

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(5) Für Übermittlungen an andere ausländische Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 Satz 2 entsprechend.
(6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9 entsprechend.

Unterabschnitt 5
Unabhängige Rechtskontrolle

§ 40
Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und
Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
1.

gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und

2.

administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.

§ 41
Unabhängiger Kontrollrat
(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der
Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner
Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch
den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes
1.

eine Geschäftsordnung und

2.

eine Verfahrensordnung.

Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Geschäfts- und
Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der
Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Der
Unabhängige Kontrollrat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die Geschäftsordnung.
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.

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