Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen
Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf,
tritt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft
und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über
Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.
§ 38
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln:
1.
die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zum Schutz besonders gewichtiger
Rechtsgüter, und
2.
die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung
gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder
einer Landesregierung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem
Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben
oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung einer Straftat nach § 29 Absatz 3.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die Bundeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dies erforderlich ist
1.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung und bei
Auslandseinsätzen,
2.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des
Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
3.
zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, oder
4.
zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern.