Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich, ob die im Rahmen einer individuellen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche Prüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 1
nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten, die
oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der
Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 und
2.
Angabe des Mittels der Datenerhebung.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.
(9) Für die Auswertung von informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland, die sich
im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden, oder deren Abbildern, gilt Absatz 7 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Auswertung innerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der Daten durchgeführt sein
muss, wenn nicht der Unabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer längeren Frist
zustimmt.
§ 35
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung von
personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist oder
2.
dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen
die Daten nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die
Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.