Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(7) Das ordnungsgemäße Funktionieren der automatisierten Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 ist
durch den Bundesnachrichtendienst stichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer
Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an den
Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der Kooperationspartner zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs
Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1.
(8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst zum Zweck der Durchführung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 sowie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 für
die Dauer von zwei Wochen gespeichert.
§ 33
Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
(1) Die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation durch den Bundesnachrichtendienst ist nur zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist.
(2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist, um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationspartners sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für
1.
die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland oder auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperationspartner,
2.
die Vorbereitung terroristischer Anschläge,
3.
Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route oder mit einem bestimmten Ziel,
4.
internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,
5.
die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nachrichtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung staatlich
gesteuerter, auf Destabilisierung angelegter Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen Aktivitäten oder
6.
die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer strategischen Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit
der Feststellung des qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor Vollzug der Datenübermittlung.
Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung
zu unterbleiben.
(3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.